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  • 31.03.2021 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Satzung muss Art der Steuerbegünstigung festlegen

    | Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins muss sich auf eine Steuerbegünstigung festlegen. Die Formulierung aus der Mustersatzung („unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke“) kann nicht wörtlich beibehalten werden. Diese Auffassung vertritt das FG Hessen. |