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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Steuerliche Behandlung von Leistungen nach Zivildienstgesetz

    | Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 Zivildienstgesetz (ZDG) abgeschlossenen Vertrags erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, können nach Gemeinschaftsrecht steuerfrei sein, so der BFH (Urteil vom 23.7.2009, Az. V R 93/07, Abruf-Nr. 093565 ). Das BMF erläutert in einem aktuellen Schreiben, in welchen Fällen das Urteil anwendbar ist und wie Verwaltungsleistungen einzustufen sind. |

     

    • Die Zahlungen für Verwaltungskosten sind demnach auf Basis des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g Mehrwertsteuersystem-Richtlinie [MwStSystRL]) nur umsatzsteuerfrei, wenn die Beschäftigungsstellen mit den Zivildienstleistenden Aufgaben im sozialen Bereich durchführen. Erfüllen sie Aufgaben im Bereich Umwelt- oder Naturschutz oder Landschaftspflege, gilt das nicht.
    • Für die ertragsteuerliche Behandlung gilt: Auch Zahlungen für Verwaltungsleistungen können aufgrund von Verträgen nach § 5a Abs. 2 ZDG bzw. § 16 Bundesfreiwilligendienstgesetz nach Art. 132 Absatz 1 g MwStSystRL steuerfrei sein. Das gilt auch für Einsatzstellen im Sportbereich. Dazu