· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
BFH am Zug: Ist beim Verbraucherschutz auch die individuelle Beratung begünstigt?
| Sind bei gemeinnützigen Verbraucherschutzorganisationen nicht nur allgemeine Beratungs- und Informationsangebote ein Zweckbetrieb, sondern auch die kostenpflichtige Einzelberatung? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Hamburg meint „Ja“. |
Der Fall vor dem FG Hamburg
Es geht um einen Verein, der im Bereich Verbraucherschutz und -beratung viele Dienstleistungen anbietet. Zu seinem Portfolio gehören Stellungnahmen gegenüber Politik, Behörden und Wirtschaft, die Bereitstellung von Informationen und Hilfsmitteln (z. B. Musterschreiben) und das Halten spezieller Veranstaltungen. Daneben bot er entgeltliche Einzelberatungen an. Vor dem FG ging es um die Frage, ob auch die Beratung in den Zweckbetrieb fällt oder ob das nur für Leistungen gilt, die an die Allgemeinheit gerichtet sind.
Satzungszwecke geben den Ausschlag
Das FG vertritt die Auffassung, dass auch entgeltliche Beratungen ein Zweckbetrieb sind. Die erforderliche Zwecknähe ergab sich schon aus der Satzung. Dort war nämlich die individuelle Beratung von Verbrauchern genannt und vom Finanzamt auch anerkannt. Folglich dienen auch diese Leistungen dazu, den gemeinnützigen Zweck zu erreichen. Es ist keine reine Mittelbeschaffung (FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2017, Az. 1 K 2/16, Abruf-Nr. 200326).
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