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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Verein kann gegen Null-Euro-Körperschaftsteuerbescheid klagen

    | Wird dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen, hat das für die betreffenden Jahre oft keine steuerlichen Folgen. Trotzdem ist eine Klage gegen einen „Null-Euro-Körperschaftsteuerbescheid“ zulässig, so der BFH. |

     

    Hintergrund | Bei der Prüfung der Gemeinnützigkeit im Veranlagungsverfahren ergeht ein Körperschaftsteuerbescheid, der oft auf Null Euro lautet, auch wenn die Gemeinnützigkeit nicht gewährt wird. Auch wenn eine solche Steuerfestsetzung den Verein nicht belastet, kann er dagegen klagen. Nach Auffassung des BFH müssen nämlich auch außersteuerliche Gründe berücksichtigt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn Fördermittel an den Nachweis der Gemeinnützigkeit gebunden sind. Hier reicht der Regelungsgehalt des Steuerbescheids über die bloße Steuerfestsetzung hinaus (BFH, Urteil vom 22.06.2016, Az. V R 49/15, Abruf-Nr. 189522)

     

    PRAXISHINWEIS | Nach der neuen BFH-Rechtsprechung muss eine gemeinnützige Organisation nicht nachweisen, dass sie auf Spenden angewiesen ist, um gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit klagen zu können, obwohl daraus keine Steuerbelastung folgt.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 1 | ID 44349563