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  • 02.06.2017 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Vermögensanfallklausel: Einrichtungen im Ausland begünstigt

    | Löst sich eine gemeinnützige Körperschaft auf oder fällt die Steuerbegünstigung weg, muss ihr Restvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts gehen. Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben nun beschlossen, dass dabei auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts im EU- bzw. EWR-Raum in Frage kommt. |