· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Wann sind touristische Reisen gemeinnützigkeitsschädlich?
| Finanziert ein gemeinnütziger Verein eine Reise für Mitglieder, die nennenswerte touristische Anteile hat, schadet das der Gemeinnützigkeit. Das lehrt eine aktuelle Entscheidung des BFH. |
Ein Chorverein hatte für eine Reise einen Teil der Kosten für Mitglieder und Chorleiter übernommen. Dabei entfielen von 17 Reisetagen nur 5,5 auf Choraktivitäten, 11,5 Tage aber auf touristische Programmpunkte. Der BFH entschied, dass das Finanzamt dem Verein die Gemeinnützigkeit zu Recht entzogen hatte, weil die Reise neben dem Vereinszweck auch der Befriedigung privater Interessen der Vereinsmitglieder gedient habe. Die Kostenübernahme sei eine Mittelverwendung für satzungsfremde Zwecke. Nach § 58 Nr. 8 AO liege eine steuerlich unschädliche Betätigung nur vor, wenn die Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstalte, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung seien. Die hierfür maßgebliche Grenze von zehn Prozent des finanziellen Gesamtaufwands wurde im vorliegenden Fall aber überschritten (BFH, Beschluss vom 12.6.2012, Az. I B 160/11; Abruf-Nr. 122317).
PRAXISHINWEIS | Führt eine gemeinnützige Einrichtung Reisen durch, bei denen sich zweckbezogene Aktivitäten und touristisches Programm mischen (zum Beispiel bei Sportreisen), muss sie streng darauf achten, dass der touristische Anteil aus Eigenbeiträgen der Teilnehmer finanziert wird. Dabei sollte unbedingt auf eine nachvollziehbare Kostenaufteilung geachtet werden. Die Teilnehmerzahlungen für den touristischen Anteil fallen dann zwar in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sind aber nicht gemeinnützigkeitsschädlich. |