· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Wichtige Änderungen im AEAO (Teil 2)
| Das BMF hat gravierende Änderungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen. VB stellt Ihnen die Änderungen vor, die im gemeinnützigen Bereich am wichtigsten sind. Nach Teil 1 ( VB 3/2019, Seite 9 ) folgt hier Teil 2. |
Inklusionsbetriebe
Mit der Änderung der Ziff. 6 zu § 68 AEAO nimmt das BMF Bezug auf die Neufassung des SGB IX, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist. Der Begriff „Integrationsprojekte“ ist durch „Inklusionsbetriebe“ im Sinne des § 215 SGB IX ersetzt worden (BMF, Schreiben vom 31.01.2019, IV A 3 ‒ S 0062/18/10005, Abruf-Nr. 207193).
Neu ist, dass solche Betriebe zu mindestens 30 Prozent (früher 25 Prozent) schwerbehinderte Menschen beschäftigen müssen, um sozialrechtlich als Inklusionsbetrieb anerkannt werden zu können. Für die steuerliche Eignung als Zweckbetrieb bedarf es aber wie bisher insgesamt einer Beschäftigungsquote von mindestens 40 Prozent dieser Personengruppen. Berücksichtigt werden dabei auch Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit ab zwölf Stunden (bisher 18 Stunden)
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