Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Zweites JStG 2024: Gesetzgeber will Gebot der zeitnahen Mittelverwendung abschaffen

    | Mit dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (Abruf-Nr. 247876 ) plant der Gesetzgeber überraschend eine einschneidende Änderung für gemeinnützige Einrichtungen ‒ das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung soll vollständig abgeschafft werden. Weil damit auch eine Mittelverwendungsrechnung entfällt, hat VB die begonnene Beitragsreihe zu diesem Thema ausgesetzt. Lernen Sie stattdessen kennen, welche Folgen sich für gemeinnützige Körperschaften aus der Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendungspflicht ergeben könnten. |

    Die geplanten Änderungen im Gesetzestext

    Nachdem mit dem Jahressteuergesetz 2020 die zeitnahe Mittelverwendung bereits für gemeinnützige Einrichtung mit Gesamteinnahmen bis 45.000 Euro aufgehoben wurde, soll sie jetzt vollständig entfallen. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO soll dazu ersatzlos gestrichen werden. Weil damit auch die Ausnahmeregelungen von der zeitnahen Mittelverwendung entfallen, werden auch die Regelungen zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen gestrichen, d. h. § 62 AO wird aufgehoben. In der Folge soll auch § 63 Abs. 4 AO gestrichen werden, der die Behandlung unerlaubter Rücklagenbildung durch das Finanzamt regelt.

     

    In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird auf den Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO verwiesen, der sicherstellen soll, dass es zu keinen Extremfällen kommt, wo gemeinnützige Körperschaften die Mittel ganz überwiegend thesaurieren. Statt einer speziellen Regelung zur zeitnahen Mittelverwendung gelten also nur noch die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze zu einer überwiegenden satzungsbezogenen Tätigkeit, die mittelbar auch die zeitnahe Mittelverwendung umfasst.