Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeitsrecht

    Fördervereine: Auch mehrfache Mittelweitergabe ist erlaubt

    | Fördervereine können ihre Mittel an andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften weitergeben. Das regelt § 58 Nummer 1 Abgabenordnung (AO). Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat jetzt klargestellt, dass auch eine Mittelweitergabe an solche Körperschaften begünstigt ist, die ihrerseits als Mittelbeschaffungskörperschaft agieren. |

     

    Hintergrund | Der gemeinnützige Mittelempfänger muss die Mittel für seine steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Empfänger selbst eine Mittelbeschaffungskörperschaft (Förderverein) ist. Hier liegt bei der ersten Körperschaft, die die Mittel weiterleitet, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit vor. Die Ausnahmeregelung des § 58 Nummer 1 AO gilt auch in diesen Fällen. Sogar längere „Weiterleitungsketten“ sind zulässig. Die Mittel müssen letztlich nur bei einem gemeinnützigen Empfänger ankommen, der sie zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke verwendet (OFD Frankfurt, Schreiben vom 19.8.2013, Az. S 0177 A - 6 - St 53; Abruf-Nr. 133089).

     

    PRAXISHINWEIS | Die OFD lässt offen, ob das auch für die teilweise Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 AO gilt, für die keine Voraussetzung in der Satzung erforderlich ist. Hier dürften aber ohnehin nur weniger als die Hälfte der Mittel weitergegeben werden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 1 | ID 42499130