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  • · Nachricht · Gemeinnützigkeitsrecht

    Gesetzesinitiative: Sind Freifunk-Initiativen bald gemeinnützig?

    | Nordrhein-Westfalen und Thüringen wollen, dass „die Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit ohne Gegenleistung offenstehen (Freifunk-Netze)“ als neuer gemeinnütziger Zweck in § 52 AO aufgenommen wird. Deshalb steht das Ganze auf der Agenda des Bundesrats. |

     

    Hintergrund | Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Beim Freifunk geht es um den Aufbau und Betrieb von kostenlosen freien Kommunikationsnetzwerken. Die Netze können von allen möglichen Personen frei genutzt werden. Im Freifunk-Netz verbinden sich die Router direkt miteinander, wenn andere Router in Funkreichweite sind. So entstehen lokale Bürgernetze, in denen der Datenverkehr über alle beliebigen Stationen wandert.

     

    PRAXISHINWEIS | Freifunkvereine können bisher nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie sich selbst aktiv an der Schaffung und Unterhaltung der Freifunk-Netze beteiligen. Das soll sich durch die Gesetzesinitiative ändern. Durch die Aufnahme der neuen Ziffer 26 in § 52 AO sollen auch solche Freifunk-Initiativen als gemeinnützig anerkannt werden, die Freifunk-Netze aufbauen und unterhalten. Diee Gesetzesinitiative befindet sich mittlerweile zur weiteren Beratung in den Ausschüssen. Federführend ist der Finanzausschuss.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Alle Informationen zum Gesetzesantrag finden Sie auf vb.iww.de → Abruf-Nr. 191753.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 2 | ID 44513995