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Bundesrat lehnt Abschaffung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung ab und will 45.000-Euro-Grenze auf 80.000 Euro anheben
| Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 27.09.2024 zum Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes die Abschaffung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung sowie die damit in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Regelungen abgelehnt. Zum weiteren Bürokratieabbau möchte der Bundesrat stattdessen die bisherige Betragsgrenze nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO auf 80.000 Euro erhöht wissen. Steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von höchstens 80.000 Euro würden dann von der zeitnahen Mittelverwendung befreit (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO). |
Hintergrund | Mit der Streichung der gesetzlichen Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung würde, so der Bundesrat, sich am gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz nichts ändern. Vielmehr würde dies zu Rechtsunsicherheiten bei den steuerbegünstigten Organisationen und auf Seiten der Finanzverwaltung führen. Es wäre nämlich jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen das Selbstlosigkeitsgebot vorliegt, weil die Körperschaft keine oder zu wenig Mittel für satzungsgemäße Zwecke verwendet hat. Es bestünde daher die Gefahr, dass es in der Folge vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten kommen würde. Letztlich wären entsprechende Regelungen im Verwaltungswege zu treffen, um zu verhindern, dass steuerbegünstigte Organisationen ihre Mittel nicht sowohl zeitlich als auch betragsmäßig in nahezu unbegrenztem Umfang dem Vermögen zuführen. Würde die unbegrenzte Vermögensbildung dagegen nicht eingeschränkt, käme es zu einem Auseinanderfallen der Zeitpunkte der Steuerentlastung bei Spendern auf der einen und der Gemeinwohlförderung auf der anderen Seite, die die Rechtfertigung für die Steuerbefreiung der steuerbegünstigten Körperschaften darstellt. Wenn das Gemeinwesen auf gegenwärtige Steuereinnahmen verzichtet, dann erwartet es auch eine gegenwärtige oder zumindest gegenwartsnahe Förderung des Gemeinwohls. Auch das Vertrauen der Spender, die bisher davon ausgehen konnten, dass ihre Zuwendungen zeitnah für die Förderzwecke eingesetzt werden, würde untergraben.
Weiterführender Hinweis
- Stellungnahme des Bundesrats vom 27.09.2024 → Abruf-Nr. 244076