· Fachbeitrag · Gmeinnützigkeit
Das regelt der AEAO zu den neuen gemeinnützigen Katalogzwecken
| Klimaschutz (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO), Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO), Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO), Freifunk (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO) und Friedhofsverwaltung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO) sind mit dem JStG 2020 neu in den Katalog gemeinnütziger Zwecke aufgenommen worden. Der neue AEAO nimmt auch dazu Stellung. |
Satzungsanpassungen notwendig?
Für gemeinnützige Einrichtungen, die diese Zwecke künftig ebenfalls betreiben und deren Satzung bereits vor dem 29.12.2020 bestanden hat, gilt: Sie müssen nicht allein aufgrund der neuen Regelungen ihre Satzung ändern, wenn sie die bisherigen satzungsgemäßen steuerbegünstigten Tätigkeiten weiterhin in gleichem Umfang durchführen.
AEAO geht auf drei Zwecke besonders ein
Auf drei Katalogzwecke geht der AEAO (Abruf-Nr. 223942) besonders ein:
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