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  • · Fachbeitrag · Satzungsrecht

    JStG 2020 und neuer AEAO führen zu Änderungsbedarf bei Vereinssatzungen

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de

    | Vereinsrecht und Steuerrecht lassen sich nicht immer scharf trennen. Vorgaben der Abgabenordnung (AO) müssen in der Satzung abgebildet werden, da ansonsten die Anerkennung als steuerbegünstigter Verein gefährdet ist (§ 60a Abs. 4 AO). Neue Vorgaben haben sich durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 und den folgenden Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 06.02.2021 ergeben. Erfahren Sie, um welche Vorgaben es sich handelt und wie Sie Ihre Satzung entsprechend anpassen. |

    Neue gemeinnützige Zwecke

    Der Katalog des § 52 Abs. 2 AO wurde angepasst. Folgende Zwecke sind neu aufgenommen worden (BMF, Schreiben vom 06.08.2021, Az. IV C 4 ‒ O 1000/19/10474 :004, Abruf-Nr. 223942):

     

    • Förderung des Klimaschutzes (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO)