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  • 02.08.2019 · Nachricht · Insolvenzrecht

    Insolvenz: Gemeinnützige werden nicht bevorzugt behandelt

    | Für die Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund gelten für gemeinnützige Körperschaften keine anderen Kriterien als für Nichtgemeinnützige. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt. Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Das ist der Fall, wenn er nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit wird unterstellt, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Für gemeinnützige Schuldner gelten hier keine anderen Maßstäbe. |