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  • · Nachricht · Mitgliederversammlung

    Frist für virtuelle Mitgliederversammlungen endet am 30.12.2021

    | Die Übergangsregelungen aus dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ („Covid-19-Gesetz“) gelten nur bis Ende dieses Jahres. Virtuelle Mitgliederversammlung sind dann nur noch mit entsprechender Satzungsregelung möglich. |

     

    Obwohl die Inzidenzen aktuell wieder steigen, ist keine Verlängerung der gesetzlichen Sonderregelungen geplant. Vereine, die die Möglichkeit zur virtuellen Versammlung auch künftig nutzen wollen, sollten deshalb rechtzeitig ihre Satzung ergänzen.

     

    PRAXISTIPP | Es genügt eine allgemeine Regelung, wie z. B. „Die Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Weg durchgeführt werden.“ Ob die Versammlung in Präsenz oder virtuell stattfindet, entscheidet grundsätzlich der Vorstand (d. h. das Einberufungsorgan). Detaillierte Durchführungsregelungen kann eine Geschäftsordnung treffen. Einzelregelungen sind aber nicht zwingend erforderlich. Es gelten die Regelungen für Präsenzversammlungen. Ein internetübliches Authentifizierungsverfahren (Benutzername und Passwort) reicht aus, um sicherzustellen, dass nur Mitglieder teilnehmen.