· Fachbeitrag · Mittelverwendung
Details zur Abschaffung der zeitnahen Mittel-verwendung bei Einnahmen unter 45.000 Euro
| Die zeitnahe Mittelverwendung gilt nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO wurde dazu durch das JStG 2020 entsprechend ergänzt. Nach dieser Regelung müssen steuerbegünstigte Körperschaften alle Mittel spätestens bis Ende des übernächsten auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahres für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die neue Nr. 30 zu § 55 AEAO trifft dazu einige Klarstellungen. |
Worauf bezieht sich die 45.000 Euro-Grenze?
Die Grenze von 45.000 Euro bezieht sich auf die Gesamteinnahmen. Gesamteinnahmen sind die kumulierten Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Zuflussprinzip
Wie auch sonst bei der zeitnahen Mittelverwendung gilt das Zuflussprinzip. Es kommt also allein auf den Zeitpunkt an, zu dem die Mittel eingenommen werden. Der AEAO verweist hier auf § 11 EStG. Demnach gelten auch regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahrs zufließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als Einnahmen dieses Kalenderjahres. Als „kurze Zeit“ gilt nach Abschnitt H 11 EStR ein Zeitraum von zehn Tagen (sog. Zehn-Tage-Regel).
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