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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Alumni-Verein und Förderung der Allgemeinheit?

    | Gemeinnützige Einrichtungen müssen laut § 52 Abs. 1 AO die Allgemeinheit fördern. Eine Beschränkung auf einen relativ kleinen Kreis kann deswegen abträglich für die Gemeinnützigkeit sein. |

     

    Frage: Wir sind ein Alumni-Verein, d. h. eine Organisation von Absolventen einer bestimmten Hochschule und wegen Förderung der Bildung und der Studentenhilfe gemeinnützig. Das Finanzamt hat jetzt im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, dass wir die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht erfüllen, weil nur ehemalige Stipendiaten ordentliche Mitglieder werden können. Außerdem moniert es, dass unsere Veranstaltungen für Mitglieder kostenfrei sind, für Dritte aber teils kostenpflichtig. Wie können wir die Gemeinnützigkeit behalten?

     

    Antwort: Nach § 52 Abs. 1 AO ist eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Vermieden werden sollte daher eine satzungsmäßige Eingrenzung der Zielgruppe.