· Fachbeitrag · Praxisfall
Darlehen an andere gemeinnützige Organisationen
| Grundsätzlich ist es gemeinnützigkeitsrechtlich unproblematisch, wenn eine gemeinnützige Körperschaft einer anderen ein Darlehen gewährt. Allerdings können dafür nicht ohne weiteres alle Mittel verwendet werden. |
Frage: Kann ein gemeinnütziger Verein an eine gemeinnützige Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) einen Kredit gewähren, bei der der Verein der einzige Gesellschafter ist?
Antwort: Das ist generell möglich. Wegen des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung gibt es aber Einschränkungen.
Gesellschafterstellung spielt keine Rolle
Die Gesellschafterbeziehung spielt keine Rolle. Das Problem einer möglichen Begünstigung ist schon durch die Gemeinnützigkeit von Darlehensgeber und -empfänger geklärt. Das gilt nicht nur für Darlehen, sondern für die Mittelweitergabe allgemein. So ist einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft z. B. auch eine Gewinnabführung an die gemeinnützige Muttergesellschaft erlaubt.
Zeitnahe Mittelverwendung
Uneingeschränkt für das Darlehen verwendet werden dürfen aber nur Gelder, die nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Das sind freie Rücklagen und Vermögenszuführungen.
Soll das Darlehen aus anderen Mitteln finanziert werden, gilt das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (BMF, Schreiben vom 14.12.1994, Az. IV B 7 - S 0170 - 121/94). Es können also entweder nur kurzeitige Darlehen gegeben werden, damit die zweijährige Verwendungsfrist eingehalten werden kann. Oder die Darlehensvergabe erfolgt im Rahmen des § 58 Nrn. 1 und 2 AO.
Nur für Förderkörperschaften ist danach eine unbeschränkte Mittelweitergabe zulässig. Fehlen dafür die Voraussetzungen in der Satzung, kommt nur eine sogenannte teilweise Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 AO in Frage. Demnach muss der Anteil der weitergegebenen Mittel unter 50 Prozent des eigenen Vermögens liegen, wenn der Darlehensgeber keine Förderkörperschaft ist. Berechnungsgrundlage ist dabei das Gesamtvermögen des Vereins abzüglich Verbindlichkeiten. Im Einzelfall wird diese Obergrenze aber meist ausreichen.
PRAXISHINWEIS | Soll öfter ein Darlehen an die Tochtergesellschaft gegeben werden, ist zu prüfen, ob eine Satzungsänderung sinnvoll ist, bei der der Satzungszweck um die Mittelweitergabe an andere Körperschaften ergänzt wird (Förderkörpereigenschaft). Auf diese Weise ist eine uneingeschränkte Mittelweitergabe möglich. Das gilt nicht für die Darlehen, sondern auch für die - auch leihweise - Überlassung von Sachmitteln. Insbesondere entfällt dann auch der Nachweise, ob die Obergrenze nach § 58 Nr. 2 AO eingehalten wird. |