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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Nichtrechtsfähiger Verein wird in Vereinsregister eingetragen: Was passiert mit dem Vermögen?

    | Was passiert, wenn ein nichtrechtsfähiger Verein ins Vereinsregister eingetragen wird und die Gemeinnützigkeit beantragt? Geht das vorhandene Vermögen automatisch auf den „neuen“ Verein über? Das will ein Verein von VB wissen. |

     

    Frage: Unsere Vereinigung gab es schon einige Jahre. Sie besaß aber keine Satzung, und war weder im Vereinsregister eingetragen noch gemeinnützig. Jetzt haben wir einen e. V. gegründet und die Gemeinnützigkeit beantragt. Wie muss ich das bisherige Vermögen steuerlich und buchhalterisch behandeln?

     

    Antwort: Die Eintragung des Vereins führt nicht unbedingt zu einer neuen Rechtspersönlichkeit. Die Frage ist also: War das eine Umwandlung in einen eingetragenen Verein oder eine Neugründung?

     

    Personenzusammenschluss als Verein

    Personenzusammenschlüsse wie der Ihre sind meist nichtrechtsfähige Vereine (also keine BGB-Gesellschaften). Das gilt dann, wenn sie aus mindestens drei Personen bestehen, sich die Vereinigung beim Wechsel von Mitgliedern nicht auflöst, unter einem eigenen Namen auftritt und ein „Leitungsorgan“ (analog zum Vorstand) hat. In diesem Fall war die Vereinigung schon bisher ein (nichtrechtsfähiger) Verein. Eine schriftliche Satzung ist nicht erforderlich. Es wird hier quasi eine nichtschriftliche Satzung (Verfassung des Vereins) unterstellt, deren Inhalt sich aus den gelebten Regeln ergibt. Durch die Eintragung ändert sich die Rechtsperson nicht.

     

    Diese Behandlung als Verein hat Folgen beim Vermögen: Anders als bei einer BGB-Gesellschaft (die ansonsten vorläge) ist es kein gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (sog. Gesamthandsvermögen), sondern Vermögen des Vereins.

     

    Keine Wechsel in der Rechtsperson durch Eintragung

    Mit der Eintragung ändern sich die Vermögensverhältnisse grundsätzlich nicht, wenn der erkennbare Willen der Mitglieder bestand, den Verein fortzusetzen. Das Vermögen besteht unverändert als Vereinsvermögen fort und wird buchhalterisch also einfach weitergeführt. Das ist auch dann nicht anders, wenn im Zuge der Umwandlung Mitglieder ein- oder austreten.

     

    Gestaltungsmöglichkeiten

    Ob der Verein tatsächlich fortbestand, hängt aber vom Gründungsakt ab. Er kann (stillschweigend) als Neugründung gestaltet werden (was hier wahrscheinlich der Fall war). Dann ging das Vermögen des alten Vereins auf den neuen über. Rechtlich betrachtet ist der Vermögensübergang dann eine Schenkung. Der alte Verein wird stillschweigend aufgelöst. Die Mitglieder treten dem neuen Verein bei ‒ durch die Teilnahme an der Gründung oder später. Die „Gründung“ kann aber auch als „Umwandlung“ in einen rechtsfähigen Verein (e. V.) gestaltet werden. Das müsste sich aus der Satzung oder dem Gründungsprotokoll ergeben. Erkennbar wäre das auch daran, dass die Mitglieder des alten Vereins einfach weitergeführt werden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 20 | ID 49886558