· Fachbeitrag · Praxisfall
Freizeitchor will eingetragener Verein werden: Was gilt es zu bedenken?
| Auch wenn das nicht bewusst gestaltet wurde, kann ein Personenzusammenschluss als (nichtrechtsfähiger) Verein gelten. Das hat vermögensrechtliche Folgen, wenn der Verein zum e. V. werden soll. |
Frage: Unser gemischter Chor (rund 40 Mitglieder) bestand über viele Jahre, ohne dass wir uns Gedanken über die rechtlichen Verhältnisse gemacht haben. Jetzt wollen wir einen e. V. gründen, der künftig Träger des Chors sein soll. Nicht alle Chormitglieder finden diese Idee gut. Sie sind dagegen, das Vermögen des Chors auf den neuen Verein zu übertragen. Können sie das verhindern?
Antwort: Es kommt darauf an, wie der Chor gesellschaftsrechtlich zu bewerten ist. In der Regel wird es sich um einen nichtrechtsfähigen Verein handeln. Dann gelten für Entscheidungen die Mehrheitserfordernisse nach BGB.
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