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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Wie kann ein Verein eine nicht gemeinnützige Einrichtung fördern?

    | Will ein gemeinnütziger Verein Einzelprojekte unterstützen, deren Träger nicht gemeinnützig ist, kann er das nicht einfach, indem er Mittel weitergibt. In der Regel lässt sich die Unterstützung trotzdem gemeinnützigkeitskonform gestalten. |

     

    Frage: Wir sind dabei, einen Förderverein für die Kinderbetreuung in einem Mehrgenerationenhaus zu gründen. Das Finanzamt hat die Gemeinnützigkeit abgelehnt, weil der Träger nicht steuerbegünstigt ist. Gibt es eine Möglichkeit, trotzdem die Gemeinnützigkeit zu bekommen?

     

    Antwort: Eine Mittelweitergabe an nicht gemeinnützige Einrichtungen ist unzulässig. Deswegen kann der Verein nicht als Förderverein gemeinnützig sein. Er muss also steuerlich als unmittelbar tätiger Verein gestaltet sein.

     

    Kein Förderverein im steuerlichen Sinne

    Das Finanzamt stößt sich hier wohl an Begriffen wie „Förderverein“ und „Mittelbeschaffung“. Ein Förderverein im steuerlichen Sinn (§ 58 Nr. 1 AO) stellt nämlich einen Ausnahmetatbestand dar. Anders als sonstige, d. h. unmittelbar tätige, gemeinnützige Organisationen, kann er Mittel zur freien Hand weitergeben ‒ aber nur an andere gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Die fehlen aber hier.

     

    Meist reicht eine vertragliche Umgestaltung

    Die Lösung sieht so aus, dass der Verein als „Trägerverein“ fungiert. D. h.: Er muss die entsprechenden Tätigkeiten (Kinderbetreuung) selbst durchführen. Da ein Verein aber nicht selbst tätig werden kann, sondern immer nur über Personen, ist das nur eine Frage der rechtlichen Gestaltung. Die muss so aussehen, dass die Tätigkeiten immer unter seiner Regie stattfinden.

     

    Dazu braucht es in der Regel keine großen organisatorischen Änderungen. Statt Geld an das Mehrgenerationenhaus zu geben, kann der Verein mit ihm einen Mietvertrag über die Raumnutzung abschließen, womit die Mittel ja im Endeffekt in gleicher Weise Mittel an das Mehrgenerationenhaus fließen. Einrichtungsgegenstände, pädagogisches Material etc. werden vom Verein selbst gekauft und bleiben in dessen Eigentum. Erzieherinnen und Betreuer werden direkt vom Verein beschäftigt. Das bedeutet für den Verein u. U. natürlich einen Mehraufwand, weil alle Verträge über ihn laufen müssen, eine Lohnbuchhaltung bei ihm angesiedelt sein muss etc. Im Kern ist das aber nur eine Frage der vertraglichen und buchhalterischen Zuordnung.

     

    Anforderungen an die Satzungsgestaltung

    Aus der Satzung muss sich dann ergeben, dass der Verein die entsprechenden Aktivitäten selbst durchführt. Unter „die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch“ muss er also dann die konkreten Tätigkeiten als eigene aufführen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 18 | ID 45462166