· Fachbeitrag · Rechnungslegung
BFH: Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung muss nur summarisch erfolgen
| Gemeinnützige Einrichtungen müssen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung beachten und Mittel binnen zwei Jahren verwenden ( § 55 AO ). Wie dieser Nachweis aussehen muss, war bisher weitgehend offen. Der BFH hat jetzt etwas Licht ins Dunkel gebracht: Der Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung muss nur summarisch, nicht für einzelne Einnahmen (z. B. Spendenbeträge) erfolgen. |
Die Vorgeschichte zum BFH-Urteil
Dass eine solche Klarstellung überhaupt erforderlich war, ergab sich aus einem Urteil des FG Hamburg (vom 25.02.2015, Az. 5 K 135/12, Abruf-Nr. 146480). Das FG hatte einen Verstoß gegen die zeitnahe Mittelverwendung darin gesehen, dass einzelne Spendenbeträge auf einem Konto über die Verwendungsfrist hinaus unberührt liegen geblieben waren. Der Verein hatte aber Beträge in gleicher Höhe von einem anderen Konto zweckgebunden verwendet.
BFH: Mittelverwendung wird nur per Saldo geprüft
Der BFH sieht das anders. Schon der Wortlaut des Gesetzes spreche für sich. In § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO würden die Formulierungen „ihre Mittel“ bzw. „die Mittel“ verwendet. Das deute darauf hin, dass eine Globalbetrachtung vorgenommen werden muss, in die alle vorhandenen Mittel, aber auch sämtliche Mittelverwendungen bzw. Investitionen einbezogen werden müssen (BFH, Urteil vom 20.03.2017, Az. X R 13/15, Abruf-Nr. 195795).
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