· Fachbeitrag · Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
Das neue Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes ist durch: Alle Neuregelungen im Überblick
| Jetzt ist es amtlich. Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz - vorher Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - Abruf-Nr. 130727 ) kommt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 1. März 2013 zugestimmt. Damit tritt die größte Reform des Vereins- und Gemeinnützigkeitsrechts seit 2006 in Kürze in Kraft. |
Wichtig | Wegen der Vielzahl und „Prominenz“ der Änderungen haben wir uns entschlossen, diese und die nächste Ausgabe ganz dem neuen Ehrenamtsstärkungsgesetz zu widmen. Der besseren Übersicht halber - und weil die Änderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten - sind die Neuregelungen zunächst in eine Synopse zusammengestellt. Auf den nächsten Seiten finden Sie dann erläuternde Beiträge, wie sich die einzelnen Änderungen in der Vereinspraxis konkret auswirken.
Regelung | Neuerung | Inkrafttreten |
AO (§ 53 Nr. 2) | Der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit wird vereinfacht. Ist die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person bereits amtlich festgestellt, bedarf es keiner zusätzlichen Kontrolle seitens der mildtätigen Organisation. Das gilt für Wohngeld, Kindergeld, Sozialgeld und ALG II. Zudem kann per Antrag beim Finanzamt in bestimmten Fällen auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden. | 1. Januar 2013 |
AO (§ 55 Abs. 1 Nr. 5) | Die Frist für die zeitnahe Mittelverwendung wird um ein Jahr verlängert. Künftig müssen alle Mittel erst im übernächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahr nach dem Zufluss verwendet werden (mehr dazu lesen Sie auf den Seiten 5 bis 8). | 1. Januar 2013 |
AO (§ 58 Nr. 3) | Neu eingeführt wird eine Rücklage für die Vermögensausstattung anderer steuerbegünstigter oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Dafür verwendet werden dürfen alle Überschüsse/Gewinne aus der Vermögensverwaltung und aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie 15 Prozent der sonstigen Mittel (mehr in der April-Ausgabe). | 1. Januar 2014 |
AO (§ 58 Nr. 10 = (Nr. 7b alt) | Die Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften wird auf die freien Rücklagen angerechnet. Das war schon bisher Verwaltungsauffassung. | 1. Januar 2014 |
AO (§ 60a = neu) | Das Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit wird gesetzlich geregelt. Der bisherige vorläufige Freistellungsbescheid bekommt die Form eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Der Vertrauensschutz für anerkannte Satzungen wird gesetzlich verankert (mehr dazu lesen Sie auf den Seiten 15 bis 18). | mit Verkündung (April 2013) |
AO (§ 62 neu - § 58 Nr. 6, 7a, 11 und 12 werden darin aufgenommen) § 62 alt war durch das JStG 2009 aufgehoben worden | Die Wiederbeschaffungsrücklage wird gesetzlich verankert. Damit können regelmäßig zweckgebundene Rücklagen in Höhe der Abschreibungen gebildet werden. Das war aber schon bisher so geregelt. Die Pflicht zur Auflösung zweckgebundener Rücklagen bei Wegfall des Verwendungszwecks wird gesetzlich geregelt. | 1. Januar 2014 |
Regelung | Neuerung | Inkrafttreten |
AO (§ 63 Abs. 3) | Die Bildung freier Rücklagen kann in den folgenden beiden Jahren nachgeholt werden, wenn in einem Jahr der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wurde. | 1. Januar 2014 |
AO (§ 63 Abs. 5) | Die Gültigkeitsdauer des Freistellungsbescheides wird gesetzlich geregelt. An den bisherigen Fristen ändert sich nichts (Seiten 15 bis 18). | mit Verkündung (April 2013) |
AO (§ 67) | Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht. | 1. Januar 2013 |
EStG (§ 3 Nr. 26) | Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro erhöht (Seiten 4 bis 5) | 1. Januar 2013 |
EStG (§ 3 Nr. 26a) | Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 500 auf 720 Euro erhöht (s. oben). | 1. Januar 2013 |
EStG (§ 10b Abs. 1a) | Der Höchstabzugsbetrag von 1 Mio. Euro für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wird bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern für beide Partner gewährt - also zusammen 2 Mio. Euro. | 1. Januar 2013 |
EStG (§ 10b Abs. 1a), GewStG (§ 9 Nr. 5) | Der erhöhte Spendenabzug in den Vermögensstock einer Stiftung gilt nicht bei Verbrauchsstiftungen. | 1. Januar 2013 |
EStG (§ 10b Abs. 3) | Es wird klargestellt, dass der Spendenbetrag bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen die Umsatzsteuer einschließt. Das war bei diesen unentgeltlichen Wertabgaben aber schon bisher Verwaltungsauffassung. | 1. Januar 2013 |
EStG (§ 10b Abs. 4) KStG (§ 9 Abs. 3) GewStG (§ 9 Nr. 5) | Spendenhaftung: Die Veranlasserhaftung und die Ausstellerhaftung werden angeglichen. Künftig haftet in beiden Fällen nur noch, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. | 1. Januar 2013 |
BGB (§ 27 Abs. 3) | Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Die Vergütung des Vorstands erfordert also künftig eine ausdrückliche Satzungsregelung. Das war bezogen auf die Gemeinnützigkeit aber schon bisher Auffassung der Finanzverwaltung. | 1. Januar 2015 |
BGB (§ 31a) | Die Vergütungsobergrenze für die Haftungsfreistellung ehrenamtlicher Vereinsvorstände wird an den erhöhten Ehrenamtsfreibetrag angepasst (720 Euro). Die Haftungsfreistellung wird auf alle Organträger ausgeweitet, gilt also nicht nur für den Vorstand (Seiten 9 bis 14). Ist streitig, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. | mit Verkündung (April 2013) |
BGB (§ 31b) | Die Haftungsfreistellung für Organmitglieder gilt künftig in gleicher Wei-se für einfache Mitglieder, die für den Verein tätig sind (Seiten 9 bis 14). | mit Verkündung (April 2013) |
BGB (§ 80 und 81) | Die Verbrauchsstiftung als Sonderfall einer Stiftung des privaten Rechts wird gesetzlich verankert. Sie muss für mindestens zehn Jahre bestehen und eine entsprechende Kapitalausstattung haben. | mit Verkündung (April 2013) |
GmbHG (§ 4) | Künftig darf die Abkürzung „gGmbH“ bei einer gemeinnützigen GmbH geführt werden. Die Rechtsprechung hat das bisher abgelehnt, weil der Eindruck entstehen könnte, es handle sich um eine eigene Rechtsform. | mit Verkündung (April 2013) |
SGB II (§ 11b Abs. 2 Satz 3) | Der nicht aufs Arbeitslosengeld II anzurechnende Betrag bei Einnah-men aus dem Übungsleiterfreibetrag wird von 175 auf 200 Euro erhöht. | 1. Januar 2013 |
SGB XII (§ 82 Abs. 3 Satz 4) | Das gleiche für die Sozialhilfe und Arbeitslosengeld I (Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen). | 1. Januar 2013 |
Weiterführender Hinweis
- Ausführliche Erläuterungen zu allen Neuregelungen, die in der vorliegenden Ausgabe nicht ausführlich dargestellt werden, finden Sie in der April-Ausgabe.