· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Keine Steuerermäßigung für Auftragsforschung einer Hochschule
| Die Forschungstätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Hochschule ist ein Betrieb gewerblicher Art (BgA), der kein Zweckbetrieb nach § 65 AO sein kann. Das hat das FG Münster entschieden. |
Ein solcher BgA ist nach Auffassung des Richter keine als gemeinnützig anzuerkennende Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff. AO. Die Forschungstätigkeit kann weder nach § 68 Nr. 9 AO noch nach der allgemeinen Regelung des § 65 AO ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb sein (FG Münster, Urteil vom 10.4.2014, Az. 5 K 2409/10 U; Abruf-Nr. 142216).
Wichtig | Im Gegensatz zu ihrer „Mutter“ können Eigengesellschaften von Körperschaften des öffentlichen Rechts gemeinnützig sein (BFH, Urteil vom 27.11.2013, Az. I R 17/12; Abruf-Nr. 141411). Diese sind Körperschaften des privaten Rechts. Anders die öffentlich-rechtliche Körperschaft selbst. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach Gemeinnützigkeitsrecht.