· Fachbeitrag · Vereinsmanagement
Reform des Gemeinnützigkeitsrechts in 2020: Konkrete Vorschläge für den „großen Wurf“
| 2020 soll die große Reform des Gemeinnützigkeitsrechts kommen. Das hat Bundeskanzlerin Merkel den Vereinen bei der Verleihung der „Sterne des Sports“ versprochen. Noch liegt aber kein Gesetzesentwurf vor. Sie können also über Ihren Bundestagsabgeordneten Einfluss nehmen. Machen Sie ihn dazu mit dem Empfehlungsbericht des Normenkontrollrats Baden-Württemberg zur „Entbürokratisierung bei Vereinen und Ehrenamt“ vertraut. Der enthält nämlich eine Menge guter Vorschläge. |
Sinn und Zweck der 190-seitigen Untersuchung
In dem 190-seitigen Band wurde untersucht, worin bürokratische Belastungen für Vereine bestehen, wie sie zu quantifizieren sind und in welchen Bereichen eine Entlastung möglich wäre. Den lesenswerten Volltext des Empfehlungsberichts finden Sie auf vb.iww.de → Abruf-Nr 213435.
Die zentralen Empfehlungen
Der Band gipfelt in einer Reihe konkreter Empfehlungen, wie man Vereine und Ehrenamtler (auch steuerlich) besser fördern könnte. Diese lauten z. B.:
- Freibetrag bei der Künstlersozialabgabe auf 900 Euro erhöhen
- Pflichten für Vereine bei der EU-Pauschalreiserichtlinie reduzieren
- Übungsleiterpauschale auf 4.500 Euro bis 5.000 Euro erhöhen und dynamisieren
- Ehrenamtspauschale auf 1.000 Euro erhöhen und dynamisieren
- Zeitrahmen für Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten beim Mindestlohn für gemeinnützige Vereine auf einen Monat verlängern
- Keine Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten beim Mindestlohn bei Vereinen bei Arbeitnehmer/innen mit festen Arbeitszeiten
- Die Besteuerungsgrenze bei der Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer bei Vereinen auf 45.000 Euro anheben
- Den steuerlichen Freibetrag für die Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer bei Vereinen auf 10.000 Euro anheben
- Bei der Besteuerungsgrenze der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer eine Drei-Jahres-Betrachtung einführen
- Gemeinnützige Vereine bei Vereinsfusionen von der Grunderwerbsteuer befreien
- Prüfungsturnus der Gemeinnützigkeitsprüfung auf fünf Jahre erhöhen
- Belegvorlagepflicht für Gemeinnützigkeitsprüfung nur noch auf Aufforderung des Finanzamts
- Öffnungsklausel des Katalogs gemeinnütziger Zwecke besser nutzen
- Zeitraum der zeitnahen Mittelverwendung bei gemeinnützigen Vereinen auf drei Jahre erweitern
- Zulässige freie Rücklagenbildung auf 50 Prozent des Überschusses aus Vermögensverwaltung erhöhen
FAZIT | Versuchen Sie, über Ihren Bundestagsabgeordneten oder Ihren übergeordneten Verband auf das Gesetzesvorhaben Einfluss zu nehmen. Machen Sie Ihre Ansprechpartner mit dem Empfehlungsbericht vertraut und bitten Sie, diese Punkte bei dem Gesetzesvorhaben zu berücksichtigen. |