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  • · Fachbeitrag · Vermögensverwaltung

    FG Münster: So riskant darf die Vermögensanlage gemeinnütziger Organisationen sein

    | Null Prozent aufs Tagesgeld, Minuszinsen bei größeren Beträgen. Das veranlasst so manchen Vorstand, nach ertragreicheren Anlagen Ausschau zu halten. Aber wenn es schiefgeht und Verluste entstehen, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit und die Haftung des Vorstands. Gut zu wissen, dass das FG Münster geklärt hat, welche Anlagerisiken unschädlich sind. |

    Verluste bei zweckfremder Tätigkeit: Das Ausgangsproblem

    Eine gemeinnützige Körperschaft muss ihre Mittel ausschließlich und zeitnah zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke verwenden (§ 55 AO). Aus diesem Gebot folgt das Verbot, Verluste, die im Rahmen der nicht begünstigten Tätigkeiten entstanden sind, durch sonstige Mittel auszugleichen. Dann würden nämlich Mittel, die eigentlich für die ideellen Zwecke verwendet werden sollen, für nicht satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Organisation handelt nicht mehr selbstlos und verstößt damit gegen grundlegende gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben.

     

    Das gilt sowohl für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als auch für die Vermögensverwaltung. Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben sich bisher aber fast ausschließlich mit Verlusten in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben befasst. Verluste aus der Vermögensverwaltung blieben unberücksichtigt. Im AEAO findet sich lediglich der Hinweis, dass die Regelungen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auch für die Vermögensverwaltung gelten (Ziffer 8 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1). Die dort genannten Regelungen sind aber auf Gewerbebetriebe zugeschnitten.