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  • · Fachbeitrag · Vorstandshaftung

    LAG Hessen: Wann haftet die Vereinsleitung für Schäden aus dem Entzug der Gemeinnützigkeit?

    | Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat sich mit der Frage befasst, wann Vorstände und Vereinsgeschäftsführer für den Schaden haften, der dem Verein dadurch entstanden ist, dass sie ihre Vermögensverwaltungsbefugnisse überschritten haben. Die Besonderheit in diesem Fall ist, dass das Gericht auch den Schaden aus dem Verlust der Gemeinnützigkeit in die Schadenshaftung einbezog. |

    Um diesen Fall ging es beim LAG Hessen

    Im konkreten Fall hatte der angestellte Geschäftsführer eines großen Vereins im Lauf von fünf Jahren Spenden in Höhe von insgesamt 935.500 Euro an eine andere gemeinnützig Einrichtung freigegeben. Geschäftsführerin dieser Einrichtung war eine Dame, die in dem Verein auf Honorarbasis beschäftigt war. Für die bezahlten Honorare hatte die Dame aber keine entsprechenden Leistungen erbracht. Außerdem hatte der Geschäftsführer Anwaltsrechnungen bezahlt, ohne dass dafür Tätigkeitsnachweise vorlagen.

     

    Im Rahmen einer Außenprüfung entzog das Finanzamt dem Verein die Gemeinnützigkeit, weil es einen Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot sah und rügte Buchhaltungsmängel. Den Honorarzahlungen habe keine entsprechende Dienstleistung der Honorarempfängerin gegenübergestanden.