· Fachbeitrag · Wirtschaftliche Betätigung
Umfang wirtschaftlicher Betätigung: Neuer AO-Anwendungserlass bringt Erleichterungen
| Zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundgeboten gehört, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden dürfen. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang wirtschaftliche Betätigungen, die nicht steuerbegünstigt sind (also steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit ausgeübt werden dürfen. Das BMF vertritt dazu im aktuellen Anwendungserlass zur Abgabenordnung eine neue - vereinsfreundlichere - Meinung. |
Die bisherige Auslegung der Geprägetheorie
Bisher war die sogenannte Geprägetheorie einschlägig. Eine Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt, wenn ihr die wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt. Der Begriff des Gepräges wird dabei quantitativ ausgelegt - und zwar bezogen auf den Ressourceneinsatz. Maßgebend sind dabei der Zeit- und Personalaufwand, den die Körperschaft für die steuerbegünstigten Bereiche einerseits und die Bereiche „steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ sowie „Vermögensverwaltung“ andererseits aufwendet.
Ausschlaggebend war die Mittelherkunft. Ein Verein kann nicht gemeinnützig sein, wenn seine Tätigkeit überwiegend darin besteht, durch steuerlich nicht begünstigte wirtschaftliche Tätigkeiten Mittel zu erwirtschaften - auch wenn sie diese Mittel ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke verwendet.
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