· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Der AEAO und die (neuen) Katalogzweckbetriebe Flüchtlings- und Fürsorgeeinrichtungen
| § 66 bis 68 AO definiert besondere Zweckbetriebe (Katalogzweckbetriebe). Anders als bei den allgemeinen Zweckbetrieben ( § 65 AO ) muss hier für nicht nachgewiesen werden, dass sie für die Erreichung des Satzungszwecke notwendig sind und nicht mehr als unvermeidbar in Konkurrenz zu gleichen oder ähnlichen nicht begünstigen Betrieben treten. Im AEAO geht es aktuellem Anlass um die Katalogzweckbetriebe „Flüchtlingseinrichtungen“ und „Fürsorgeeinrichtungen“. |
Dee neue Katalogzweckbetrieb „Flüchtlingseinrichtungen“
„Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen“ sind als eigener Zweckbetrieb in § 68 Nr. 1c AO aufgenommen worden. Dabei gilt die Einschränkung des § 66 Abs. 2 AO. Ein Zweckbetrieb liegt also nicht vor, wenn Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen des Erwerbs wegen betrieben werden. Sie müssen also wie alle Wohlfahrtpflegebetriebe die Mittelverwendung für die mildtätige Sphäre auch im Rahmen der Steuererklärung (Anlage Gem) nachweisen.
Flüchtlingseinrichtungen waren bereits bisher regelmäßig Zweckbetriebe nach § 66 AO. Bisher musste sie aber in jedem Einzelfall prüfen, ob es sich bei den Leistungsempfängern um hilfsbedürftige Personen i. S. v. § 53 AO handelt. Diese Prüfung entfällt mit der Neuregelung.
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