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  • 24.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204508

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 23.04.2018 – 18 U 110/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (8 O 151/15) vom 27.06.2017 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Der Streitwert der Berufung wird auf 11.700,00 € festgesetzt.
     
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    Gründe:
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    Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil nicht erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
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    I. Die auf einen vermeintlichen Herausgabeanspruch gestützten und hierauf aufbauenden Klageanträge zu Ziff. 1 (bezeichnet nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils) bleiben insgesamt ohne Erfolg.
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    1) Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, daß der Herausgabeantrag zu Ziff. 1a. nicht hinreichend bestimmt ist.
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    Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie möglich zu bezeichnen. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt nicht zuletzt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses der Beklagtenseite, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie des Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse der Klägerseite an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH NJW 2003, 668).
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    Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügt der Klageantrag, auch im Zusammenwirken mit dem übrigen Vorbringen der Parteien und der von Klägerseite eingereichten Rechnung der Firma N vom 19.10.2011 nicht.
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    Im Ansatz wäre dem Kläger darin beizupflichten, daß ihm eine genauere Beschreibung der streitgegenständlichen Musikinstrumente wegen der Gegebenheiten des Falles nicht möglich ist. Immerhin beruht die beim Kläger insoweit bestehende Ungewissheit auch auf einer vom Kläger vorgetragenen, für die Prüfung der Zulässigkeit zu unterstellenden Mitnahme einzelner Musikinstrumente, die nunmehr dem Zugriff des Klägers entzogen sind und eben auch aus diesem Grunde nicht mit individuellen Merkmalen näher beschrieben werden können. Auch die Frage, ob eine unerlaubte Mitnahme allen Beklagten gemeinsam oder nur einzelnen vorzuwerfen wäre, bedarf bei der Prüfung der Zulässigkeit keiner Klärung.
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    All dem stehen jedoch die berechtigten Belange der Beklagten gegenüber. Da Musikinstrumente zur notwendigen Ausstattung eines Musikzugs gehören und nach dem zum Teil nicht nachvollziehbar bestrittenen Vortrag mehrerer Beklagter sich in den Beständen des Musikzuges etliche Instrumente befinden, die in privatem Eigentum der Mitglieder stehen, wäre unabdingbare Voraussetzung eines bestimmten Herausgabeantrags die individuelle Beschreibung der herausverlangten Instrumente mit einer Klarheit, die ausreicht sie von anderen Instrumenten eindeutig abzugrenzen. Daran fehlt es. Der größere Teil der im Klageantrag aufgeführten Gegenstände ist nur der Gattung nach bezeichnet. Individuelle Merkmale fehlen hier vollständig. Soweit in Anlehnung an die oben bezeichnete Rechnung für einzelne Instrumente neben der Gattung auch der Hersteller und eine Typbezeichnung angegeben werden, reicht dies ebenfalls nicht aus, weil offenbleibt, ob und inwieweit nähere Bezeichnungen auf den Instrumenten selbst vorfindlich sind. Angesichts dessen wären die Möglichkeiten der Beklagten, sich gegen die Klage und gegen einen Herausgabetitel zu verteidigen, unzumutbar eingeschränkt, wenn man die Angaben im Klageantrag als hinreichend bestimmte Umschreibung ansähe. Das gilt letztlich in gleicher Weise, wenn man von objektiver Warte prüft, ob der Klageantrag in einer Zwangsvollstreckung durchsetzbar wäre. Das ist gerade mit Blick auf das Vorhandensein weiterer, dem Kläger eindeutig nicht gehörender Instrumente zu verneinen, weil ein Vollstreckungsorgan, namentlich der Gerichtsvollzieher, aufgrund eines dem Klageantrag entsprechenden Urteilstenors nicht zuverlässig erkennen könnte, welche die dem Kläger zugesprochenen Instrumente sind.
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    Für die Standarte gilt letztenendes nichts anderes.
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    2) Die Klageanträge zu Ziff. 1. b) bis d) verlieren damit, ohne daß es einer gesonderten Entscheidung bedürfte, rückwirkend ihre Rechtshängigkeit, weil sie als unechte Hilfsanträge durch Zulässigkeit und Begründetheit des Herausgabeantrags bedingt waren.
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    3) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für die Herausgabe sämtlicher Gegenstände ebenfalls nicht in Betracht gekommen wäre. Der bloße Austritt aus dem klagenden Verein und die Fortsetzung der von der Musikgruppe entfalteten Aktivitäten durch die im Berufungsverfahren noch in Anspruch genommenen Beklagten ist für sich gesehen, selbst wenn die Mitnahme von Instrumenten gegenüber dem Kläger unerlaubt gewesen sein sollte, kein rechtswidriges Verhalten. Etliche Beklagte haben plausibel dargelegt, daß sie alleine zum Zwecke ihrer Freizeitgestaltung mit eigenen Instrumenten an Proben und Auftritten des Musikzuges teilgenommen haben, ohne sich um Fragen der Organisation zu kümmern. In Bezug auf die Mitnahme von Instrumenten, die sich nicht in ihrem eigenen Besitz befinden, kann ihnen alleine wegen der Fortsetzung ihrer Tätigkeit in einem anderen organisatorischen Zusammenhang nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich an einem rechtswidrigen Verhalten beteiligt. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im gemeinsamen Musizieren. Die Frage, ob einzelne Mitglieder hierfür Instrumente nutzen, die nicht von ihnen selbst angeschafft wurden, berührt die Verantwortungsbereiche der einzelnen Mitglieder gerade in deren Eigenschaft als Mitglied nicht.
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    4) Die im Nachrang zum Klageantrag Ziff. 1.a) gestellten Hilfsanträge auf Auskunftserteilung und gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung sind unbegründet. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch nicht zu.
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    Ein gesetzlich geregelter Auskunftsanspruch kommt im geltenden Vereinsrecht nicht vor. Zu erörtern ist daher lediglich der von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, für den Einzelfall hergeleitete Auskunftsanspruch. Dieser ist gegeben, wenn die zwischen den streitenden Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, daß der Inhaber eines Anspruchs in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 2014,155; 2015, 1525). An beiden Voraussetzungen fehlt es.
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    Der Kläger befindet sich nicht unverschuldet im ungewissen über den Verbleib der streitigen Gegenstände. Sah er sich nämlich, wie er selbst vorträgt, als der berechtigte Eigentümer, musste er in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ordnung der Vereinsgeschäfte dafür Sorge tragen, daß seitens seines Vorstands über die Ausstattung des Musikzuges eine Registratur angelegt wurde, aus der man zuverlässig erkennen konnte, welches Mitglied in welchem Umfang einen Gegenstand des Vereinsvermögens nutzte. Die Anlage einer solchen Registratur und die Unterzeichnung von Quittungen für den Erhalt bestimmter Gegenstände durch das jeweilige Mitglied waren ohne Probleme zu verwirklichen. Die weitere Voraussetzung einer den Beklagten unschwer möglichen Auskunftserteilung ist ebenfalls nicht erfüllt. Ohnehin sind von einem erheblichen Teil der Beklagten Auskünfte über das jeweils selbst benutzte Instrument erteilt worden, und dies im Sinne einer privaten Anschaffung. Damit war ein Verlangen nach Auskunft erfüllt. Auch soweit dies nicht geschehen ist, bleibt offen, woraus sich die Möglichkeit ergeben sollte, gerade über Instrumente, die unter einer irgendwie gearteten leitenden Beteiligung des Klägers angeschafft worden sein sollten, Auskünfte zu erteilen.
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    Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung wird damit hinfällig.
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    II. Die auf Erteilung von Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Auszahlung des Kassenbestandes gerichtete Stufenklage ist ebenfalls insgesamt unbegründet, weil ein Zahlungsanspruch nicht besteht. Die hierauf aufbauende Abweisung der gesamten Stufenklage steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang (BGH NJW 2002, 71).
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    Ohnehin haben die Beklagten zu 1,2 und 7) durch ihren, wenn auch streitigen, Sachvortrag zum Kassenbestand am 13.09.2013 die Auskunft erteilt und damit, wie vom Landgericht zutreffend erkannt, einen Auskunftsanspruch jedenfalls erfüllt. Es kann indes dahinstehen, inwieweit sich dies auf die Durchführung der Stufenklage ausgewirkt hätte.
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    Dem vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch fehlt die Grundlage.
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    Eine eigenständige vertragliche Vereinbarung, derzufolge der Musikzug verpflichtet gewesen wäre, die Überschüsse aus seinen Auftritten an den Kläger auszuzahlen, ist ebenso wenig erkennbar wie eine dahingehende Praxis. Die ausschließlich mit einem einzigen Schriftstück über einen Auftrag belegte Organisation von Auftritten des Musikzugs seitens des Vereinsvorstands besagt hierzu nichts. Infolgedessen bedürfen auch Ansprüche aus Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 667, 675 BGB, keiner näheren Erörterung.
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    Es stellt sich damit ausschließlich die Frage, ob der Einbehalt der Kasse beim Ausscheiden der Beklagten aus dem Verein einen Zahlungsanspruch des Klägers mit sich gebracht hat. Das Landgericht befasst sich hiervon ausgehend offenbar mit der Frage nach einem Bereicherungsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung außerhalb einer Leistungsbeziehung, § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB. Das ist im Ausgangspunkt vertretbar. Daneben wären, wie vom Kläger vorgebracht, aufgrund der selben tatsächlichen Ausgangslage deliktische Ansprüche zu erörtern, unter dem Aspekt, daß die Beklagten dem Kläger gegenüber nicht berechtigt waren, den Kassenbestand in ihre neue Gemeinschaft zu überführen.
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    Sämtliche in eine solche Richtung weisenden Überlegungen können den Kläger nicht zum Ziel führen, weil die Beklagten sich durch Einbehalt der Kasse dem Kläger gegenüber nicht rechtswidrig verhalten haben. Vielmehr war es ihnen, zusätzlich zu den vom Landgericht bereits angestellten, im Ansatz durchaus diskussionswürdigen Erwägungen aufgrund der tatsächlichen Ausgangslage erlaubt, die Geldmittel, den vorliegenden Auskünften nach geringfügig mehr als 2000 €, einzubehalten und auf dieser Grundlage die Tätigkeit des Musikzuges fortzusetzen.
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    Das ergibt sich aus den für die Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, auf den im Hinweis des Vorsitzenden vom 17.01.2018 bereits eingegangen wurde.
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    Nach der ursprünglich zwischen dem Kläger und der Musikgruppe gepflogenen Praxis wurden die Einnahmen aus den Auftritten getrennt verwaltet und für den Bedarf der Musikgruppe verwendet. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände erscheint es recht und billig, dies für den beim Austritt der Mitglieder noch vorhandenen Kassenbestand fortgelten zu lassen. Mag auch bei der Organisation von Auftritten der Kläger, sei es durch seinen Vorstand oder durch andere Vereinsmitglieder, als Träger der ursprünglichen Vereinsorganisation tätig geworden sein, so beruhten sämtliche Einnahmen letztenendes doch auf einer von den Mitgliedern des Musikzuges erbrachten Arbeitsleistung. Die vom Kläger vorgetragene regelmäßige Kassenprüfung hatte demgegenüber vorwiegend formalen Charakter, was durch den Verbleib der Original-Rechnung über den Instrumentenkauf bei der Beklagtenseite nur unterstrichen wird. Ein Einfluss des Klägers auf die laufende Kassenführung der Musikgruppe ist nicht erkennbar. Die Organisation von Auftritten der Musikgruppe von Seiten des Klägers hat angesichts dessen ebenfalls keine für die Entscheidung der Sache tragende Bedeutung.
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    Die Aktivitäten des Musikzuges dienten darüber hinaus in vielfacher Weise der Gestaltung gesellschaftlichen und geselligen Lebens, weil der Musikzug die Einnahmen durch Auftritte erwirtschaftete, die außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit des Klägers bei fremden Veranstaltern stattfanden und auf diese Weise eine große Zahl von Menschen erreichten. Der Musikzug war damit nicht nur für sich selbst, sondern darüber hinaus für die Allgemeinheit tätig. Dabei versteht es sich von selbst, daß die Einnahmen auch der Abdeckung von Unkosten dienten. Diese laufende Tätigkeit setzen die Beklagten im Rahmen einer neuen Organisation und unter anderem Namen fort. Da in dem streitigen Kassenbestand zum Stichtag des Austritts zwangsläufig nicht nur Erträge aus früheren Auftritten, sondern auch Rücklagen für künftige Unkosten enthalten sind, liegt es insgesamt näher, den Bestand bei der neuen Musikgruppe zu belassen.
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    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.