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  • 24.08.2023 · IWW-Abrufnummer 236977

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 10.07.2023 – 8 U 95/22

    1. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, die sich auf die Prüfung erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz und im vereinsinternen Regelwerk hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, ob elementare rechtsstaatliche Normen eingehalten wurden und ob die zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen fehlerfrei sind.

    2. Bei sozial mächtigen Verbänden ist darüber hinaus auf die inhaltliche Angemessenheit und Bestimmtheit der angewandten Regelungen, die einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen, die der Verbandsgewalt unterworfen sind, herstellen, zu beurteilen. Insbesondere darf durch die Anwendung von Verbandsnormen keine willkürliche oder unbillige, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Behandlung festgestellt werden.

    3. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 ZPO darf die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO nicht obsolet machen.


    Oberlandesgericht Hamm, 8 U 95/22
     
    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (Az.: 3 O 490/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

    Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 17.09.2021 (Az.: 3 O 490/20) und über die rechtskräftige Teilverurteilung des Landgerichts vom 05.07.2022 (Az.: 3 O 490/20) hinaus verurteilt,

    an den Kläger 96.647,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 96.000 € seit dem 25.06.2020 und aus 647,05 € seit dem 12.05.2022,

    an den Kläger 465 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2021

    und an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 681,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 zu zahlen.

    Im Übrigen bleibt es im Hauptausspruch bei der rechtskräftigen Teilverurteilung des Beklagten vom 05.07.2022 und der Klageabweisung im insoweit aufrechterhaltenen Versäumnisurteil vom 17.09.2021.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der durch die erstinstanzliche Säumnis vom 17.09.2021 veranlassten Kosten, die der Kläger zu tragen hat.

    Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

    Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aufgrund der Urteile gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    1
    Gründe:

    2
    I.

    3
    Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verwaltungsentscheid des Beklagten über das Wettkampfergebnis eines Halbfinal-Vorkampfes in der deutschen Ringer-Bundesliga 2018/2019.

    4
    Der Kläger ist ein Turn- und Sportverein mit einer Abteilung für Ringen mit Sitz in P.-B. im N. (Landkreis Q. in Baden-Württemberg). Er ist Mitglied des Südbadischen Ringerverbandes e.V., der wiederum als Landesorganisation Mitglied des Beklagten ist. Die Mitglieder des Klägers bestreiten Wettkämpfe in der deutschen Ringer-Bundesliga.

    5
    Der Beklagte ist Dachverband der deutschen Ringervereine mit Sitz in Ü und veranstaltet u.a. die Wettkämpfe in der deutschen Ringer-Bundesliga. Dabei ist es u.a. seine Aufgabe, die Rundenkämpfe für die Bundesliga anzusetzen (vgl. § 3 lit. g der „Satzung (SA) des TM.“, Anlage B1, Bl. 44 ff. GA I) und einen fairen Wettbewerb und eine einheitliche Regelauslegung für alle den Ringkampfsport pflegenden Mitgliederverbände, auch in Anlehnung an die hierüber bestehenden internationalen Bestimmungen, zu gewährleisten (§ 3 lit. f der Satzung). Das Präsidium des Beklagten besteht u.a. aus einem Präsidenten (damals X. S.) und fünf Vizepräsidenten, von denen ein Vizepräsident den Aufgabenbereich „Bundesliga“ (damals der Zeuge C. T.) wahrnimmt (vgl. § 24 Abs. 1 der Satzung). Nach § 34 der Satzung ist die Haftung des Beklagten gegenüber Vereinsmitgliedern für Entscheidungen seiner Organe, Rechtsorgane, Referate und weiteren Gremien auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

    6
    Der Beklagte führt die deutsche Ringer-Bundesliga als Lizenzliga. Vereine bedürfen zur Teilnahme einer Lizenz. Nach § 1 Abs. 5 des sog. „Lizenzringerstatut (LRSt) des TM.“ (Anlage B2, Bl. 63 ff. GA I) unterwerfen sich der Ringer und der Verein den Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen der Organe und Beauftragten des Beklagten bzw. der jeweiligen Landesorganisationen.

    7
    Der Beklagte erließ zur Organisation der Bundesliga sog. „Richtlinien für die Kämpfe der Ringer-Bundesliga 2018/2019“ (Anlage K1, Ordner Anlagen zur Klageschrift), die am 01.05.2018 in Kraft traten. Diese Richtlinien enthalten konkrete Regelungen zur Durchführung der Wettkämpfe:

    8
    „4. Wettkampfablauf der DRB-Bundesliga

    9
    Vor- und Rückrunde

    10
    In der DRB-Bundesliga kämpfen die Mannschaften in 3 Gruppen mit Vor- und Rückkampf gegeneinander. Alle Kämpfe der Liga müssen am 15.12.2018 gleichzeitig um 19.30 Uhr auf der Matte beginnen. Eine Kampf- bzw. zeitliche Verlegung ist an diesem Termin nicht möglich.

    11
    Viertelfinale

    12
    Aus den 3 Gruppen qualifizieren sich die besten 6 Mannschaften (Plätze 1 bis 2) und die zwei bestplatzierten Tabellendritten für das Viertelfinale.

    13
    Die 3 Tabellenersten und der bestplatzierte Tabellenzweite werden für das Viertelfinale auf die Startplätze 1-4 ausgelost und treten zuerst auswärts an. (siehe Auslosungsschema im Anhang)

    14
    Die Paarungen des Viertelfinales werden am 15.12.2018 ausgelost. Die Auslosung findet in K. statt. Die Kämpfe werden am 22.12.2018 und 29.12.2018 ausgetragen. Zur Ermittlung des bestplatzierten Tabellendritten wird folgende Regelung in der aufgeführten Reihenfolge vereinbart:

    15
    1. Mannschaftspunkte in der Tabelle (z.B.: 24:4 oder 22:6)

    16
    2. Kampfpunktedifferenz (nicht die größere Anzahl der Punkte)

    17
    3. Los

    18
    Halbfinale

    19
    Die Sieger der Viertelfinalkämpfe bestreiten am 05.01.2019 und 12.01.2019 die Halbfinalkämpfe.

    20
    Sieger Viertelfinale 1 gegen Sieger Viertelfinale 2

    21
    Sieger Viertelfinale 3 gegen Sieger Viertelfinale 4

    22
    Finalkämpfe

    23
    Die Sieger der Halbfinalkämpfe ziehen in das Finale ein. Die Finalkämpfe 1 und 2 finden im Vor- und Rückkampf am 19.01.2019 und 26.01.2019 statt. (Einzelheiten sind ab Punkt 34 erläutert) (…)“

    24
    „6. Austragungstermine / Kampfbeginn

    25
    Die Kämpfe werden in der Regel am Samstag ausgetragen.

    26
    Waage: 18.45 Uhr (offizieller Kampfbeginn)

    27
    Einmarsch: 19.15 Uhr (akustisches Signal)

    28
    Kampfbeginn: 19.30 Uhr (auf der Matte)

    29
    Für Wochentagskämpfe (Montag bis Freitag) gilt:

    30
    Waage: 19.45 Uhr (offizieller Kampfbeginn)

    31
    Einmarsch: 20.15 Uhr (akustisches Signal)

    32
    Kampfbeginn: 20.30 Uhr (auf der Matte)

    33
    Für Kämpfe an Sonn- und Feiertagen ist der Kampfbeginn auf der Matte mit 15.00 Uhr als Standard vorgegeben. (sh. hierzu auch die Regelung unter Punkt 7 der Richtlinien)

    34
    Das Wiegen und der Einmarsch sind hier entsprechend den gültigen Regeln einzuhalten. Die gesetzlichen Regelungen für den Sport an Feiertagen sind zu beachten.

    35
    Der Einmarsch und die Vorstellung der Mannschaften sind dem Heimverein überlassen.

    36
    Dem Kampfrichter und Gastverein sind rechtzeitig die Modalitäten des Einmarsches mitzuteilen. Trainer und Betreuer jeder Mannschaft werden bei der Vorstellung der Mannschaften vom Hallensprecher ebenfalls vorgestellt.

    37
    Die Vorstellung der Mannschaften muss zügig und ohne irgendeine Unterbrechung erfolgen. Ehrungen und Verabschiedungen etc. müssen vorher oder in der Pause durchgeführt werden.

    38
    Die Kämpfe müssen zum festgesetzten Zeitpunkt auf der Matte beginnen.

    39
    Der Kampfbeginn auf der Matte ist wie das Kampfende im Protokoll festzuhalten. Der Kampfrichter hat den Grund für einen späteren Kampfbeginn im Protokoll festzuhalten. Für das Auslösen des akustischen Signals ist der Hallensprecher bzw. der Zeitnehmer verantwortlich.

    40
    Nach Ende des gesamten Mannschafskampfes verabschieden sich die jeweiligen Ringer mit einem Handschlag, auf die früher übliche Verabschiedung mit „Kraft Heil“ kann verzichtet werden.

    41
    7. Kampfverlegungen

    42
    Eine Verlegung des Kampftages sowie die Änderung der Anfangszeit oder Halle kann der Ausrichter beim Vizepräsidenten Bundesliga mindestens 20 Tage vor dem angesetzten Kampftag schriftlich beantragen.

    43
    Bei einer Verlegung des Kampftages oder der Anfangszeiten bei Sonntagskämpfen vor 10.30 Uhr oder nach 16.00 Uhr ist die Zustimmung des Gegners erforderlich. Bei Entfernungen von weniger als 150 km (einfacher Weg) entfällt diese Zustimmung. Die Entfernung wird mit einem marktüblichen Routenplaner ermittelt. Dabei sind Toleranzen bis zu 20 km tolerabel.

    44
    Bei einer Kampfverlegung auf einen Wochentag muss eine Zustimmung des Gegners vorliegen.

    45
    In Zweifelsfällen entscheidet der Vizepräsident Bundesliga.

    46
    Kampfverlegungen werden ausschließlich vom Vizepräsidenten Bundesliga bearbeitet und vollständig abgewickelt. Sämtliche Benachrichtigungen seitens der Vereine entfallen. Kampfverlegungen sind innerhalb von 8 Tagen vom Gegner zu bestätigen. Sollte diese Bestätigung ausbleiben, gilt die Kampfverlegung als bestätigt.

    47
    Nach der endgültigen Fertigstellung der Terminlisten (31. Mai 2018) wird pro Kampfverlegung, abweichend vom ursprünglichen Termin, Ort und Zeit, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben. Für Kampfverlegungen ist ausschließlich das DRB Terminverlegungsblatt zu verwenden. (…)“

    48
    „9. Kampfgericht

    49
    Alle Kampfrichter, die in den Bundeligakämpfen eingesetzt werden, müssen im Besitz der Bundeslizenz sein. (…)

    50
    Der Vizepräsident Bundesliga entscheidet über die Wertung des Kampfes. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde beim zuständigen Rechtsausschuss möglich.

    51
    Können sich beide Vereine vor Kampfbeginn nicht auf einen Punktekampf einigen, so ist dies schriftlich in das Mannschaftsprotokoll einzutragen und durch die Unterschrift der Mannschaftsführer zu bestätigen.

    52
    Es muss ein Freundschaftskampf ausgetragen werden.

    53
    Die evtl. Ansetzung eines neuen Punktekampfes erfolgt durch den Vizepräsidenten Bundesliga. (…)“

    54
    „16. Wiegen

    55
    Mannschaften der DRB Bundesliga bestehen aus 10 Ringern, mindestens 9 müssen antreten und das vorgeschriebene Körpergewicht haben. Sind weniger als 9 Ringer beim Aufruf zum Wiegen an der Waage oder weniger als 9 Ringer haben das vorgeschriebene Gewicht, ist der Kampf mit 0:X / X: 0 verloren. (…)

    56
    Eine Waage-Niederlage ist vom Kampfrichter / Kampfgericht an der Waage festzustellen und in das Protokoll zu übernehmen. (…)

    57
    Erscheint ein Ringer bei seinem Aufruf nicht zum Wiegen, hat er seinen Kampf bereits an der Waage verloren, erscheint der Ringer noch innerhalb der vorgeschriebenen Wartezeit von 30 Minuten, muss er noch gewogen werden und darf ringen. Ein Freundschaftskampf muss durchgeführt werden. Eine Begründung muss vom Mannschaftsführer bei Abgabe der Wiegeliste mitgeteilt werden. Als Begründung kann nur akzeptiert werden: Unfall. Panne oder Großstau. Als Nachweis, sind an den Vizepräsidenten Bundesliga folgende Unterlagen einzureichen: Polizeiprotokoll und Pannendienstbestätigung.

    58
    Diese Regelung gilt nicht, wenn in dieser Gewichtsklasse ein Ersatzmann aufgestellt ist. Der Ringer zählt zur Mannschaft.

    59
    Gegen die vom Kampfrichter festgestellte Waage-Niederlage, gleich aus welchen Gründen, kann gegen Einhaltung der Vorgaben der DRB-Rechtsordnung ein Protest oder eine Schiedsklage eingelegt werden.“

    60
    Eine Waageniederlage ist mit 0:40 Punkten zu bewerten.

    61
    Der Kläger erreichte in der Ringer-Bundesliga 2018/2019 das Halbfinale. Dieses bestand aus einem Vor- und Rückkampf zwischen dem Kläger und dem SV V. A. (Landkreis W. in Bayern).

    62
    Am 05.01.2019, einem Samstag, fand der Halbfinal-Vorkampf statt. Der Kläger war die Heim- und der SV V. A. die Gastmannschaft. Der „offizielle Kampfbeginn“ mit der Waage war um 18.45 Uhr und der „Kampfbeginn auf der Matte“ um 19.30 Uhr. Mattenpräsident (oberster Schiedsrichter) war der Zeuge G. F..

    63
    Die Anfahrtsstrecke der Gastmannschaft betrug ca. 500 km. Es herrschten winterliche Wetterbedingungen mit Schneefall. Während der Anreise der Gastmannschaft zeichnete sich ab, dass sich diese wegen eines witterungsbedingten Staus verspätete. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der damalige Vizepräsident Bundesliga des Beklagten, der Zeuge T., aus diesem Grund mit einem mündlichen Verwaltungsentscheid im Einverständnis mit dem Kläger und der Gastmannschaft die Uhrzeit für das Wiegen auf 19.45 Uhr und den Kampfbeginn auf der Matte auf 20.30 Uhr verschob.

    64
    Die Ringer des Klägers wurden um 18.45 Uhr gewogen. Die Gastmannschaft traf um 19.05 Uhr vollständig im Wiegeraum ein. Sie gab die Wiegeliste aber erst um 19.45 Uhr ab. Anschließend wurden die Ringer des SV V. A. gewogen. Der Halbfinal-Vorkampf startete um 20.30 Uhr auf der Matte. Die ausgetragenen Ringkämpfe endeten unentschieden (13:13 Punkten). Der Mattenpräsident, der Zeuge F., traf keine abschließende Entscheidung, ob der Kampf als Waageniederlage zulasten des SV V. A. (0:40 Punkte) oder als Unentschieden (13:13 Punkte) zu bewerten war, sondern überließ die abschließende Entscheidung dem Beklagten.

    65
    Die Geschehnisse am Wettkampftag wurden in einem Protokoll vom 05.01.2019 (Anlage K2, Ordner Anlagen zur Klageschrift) wie folgt festgehalten:

    66
    „Bemerkung Protokoll: (…) Offizielles Wiegen um 18:45 Uhr, B. vollständig anwesend und von A. nur Z. Y. (A.). A. um 19:05 Uhr eingetroffen (Stau, Fahrtenschreiber vorgelegt). Abgabe der Wiegeliste 19:45 Uhr und die verspäteten Ringer wurden gewogen. Gemäß Richtlinien muss eine Waageniederlage festgestellt werden. Endgültige Entscheidung des Wettkampfergebnis erfolgt durch Verwaltungsentscheid. Begründung wurde bereits beim DRB abgegeben.“

    67
    Am Folgetag, den 06.01.2019, erließ der Vizepräsident Bundesliga des Beklagten, der Zeuge T., einen schriftlichen Verwaltungsentscheid (Anlage K3, Ordner Anlage zur Klageschrift). Danach wurde der Kampf „gewertet mit 13:13 wie auf der Matte ausgetragen“. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Gastmannschaft habe nachweisen können, dass sie rechtzeitig losgefahren und die Verzögerung wegen mehrerer Staus entstanden sei. Die Gastmannschaft habe das bereits am Morgen des Wettkampftages mitgeteilt. Er, der Zeuge T., habe um 16.11 Uhr am 05.01.2019 den Mattenpräsidenten G. F. über den Sachverhalt informiert.

    68
    Der Kläger legte gegen diesen Verwaltungsentscheid Beschwerde ein. Hierfür zahlte er an den Beklagten eine Gebühr von 100 € (vgl. Anlage K6, Ordner Anlagen zur Klageschrift).

    69
    Der sog. Gesamte Bundesrechtsausschuss I des Beklagten unter dem Vorsitz der Zeugin M. R., geb. I., wies mit Beschluss vom 11.01.2019 (Anlage K4, Ordner Anlagen zur Klageschrift) die Beschwerde ab, wobei er den schriftlichen Verwaltungsentscheid des Vizepräsidenten Bundesliga wie folgt abänderte:

    70
    „Der Mannschaftskampf des TuS B. gegen den SV V. A. vom 05.01.2019 wird mit 13:13 gewertet. Eine Verspätung durch den SV V. A. war nicht gegeben, da der Mannschaftskampf nach mündlichem Verwaltungsentscheid des VP Bundesliga C. T. vom 05.01.2019 auf 20.30 Uhr, und die offizielle Waage auf 19.45 Uhr verlegt worden sind.“

    71
    Zur Begründung führte der Gesamte Bundesrechtsausschuss I im Wesentlichen aus, dass zwar bei strikter Anwendung der Richtlinien eine Waageniederlage zu Lasten der Gastmannschaft anzunehmen sei, es hierauf aber nicht ankomme, weil der Vizepräsident des Beklagten einen mündlichen Verwaltungsentscheid zur Verlegung von Waagezeit und Kampfbeginn gegenüber dem Mattenpräsidenten erlassen habe. Verwaltungsentscheide könnten die in den Richtlinien festgeschriebenen Grundsätze im Einzelfall konkretisieren oder auch den Ligenbetrieb abweichend gestalten. Dem Kläger sei dadurch kein Nachteil entstanden. In der Entscheidung heißt es auszugsweise:

    72
    „(…) II. 1. Richtig ist die Ausführung des TuS B. dahingehend, dass bei strikter Anwendung der Bundesliga Richtlinien 2018 / 2019 im Ergebnis eine Waageniederlage zu Lasten des SV V. A. festzustellen gewesen wäre (…)

    73
    2. Demnach wäre allein aufgrund des verspäteten Erscheinens zur Waage, und trotz des Vorliegens hinreichender Entschuldigungsgründe, nach Ziff. 16 der Bundesliga Richtlinien 2018 /2019 eine Waageniederlage zu Lasten des SV V. A. festzustellen gewesen.

    74
    III. Hierauf käme es nicht an, wenn es tatsächlich eine übereinstimmende Absprache zwischen dem TuS B. (namentlich Herrn J. als Vorstand Ringen) und dem SV V. A. (namentlich Herrn U. als Vorstand Ringen) gegeben hat, und diese Absprachen nach den sogenannten ungeschriebenen Regeln des Ringkampfsportes (vgl. § 2 Abs. 1 RuSO) als Ausfluss des Fairplay-Gedankens als bindend angesehen werden könnten. (…)

    75
    IV. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da der Vizepräsident Bundesliga C. T. als hierzu berufenes Organ um 16.11 Uhr gegenüber dem Mattenpräsidenten G. F. einen mündlichen Verwaltungsentscheid zur Verlegung von Waagezeit und Kampfbeginn erlassen hat, den Herr F. nach Überzeugung des Gesamten Rechtsausschuss I an die Betroffenen und insbesondere den TuS B. weitergab.“

    76
    Außerdem ordnete der Gesamte Bundesrechtsausschuss I des Beklagten in dem Beschluss an, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens in Höhe von 65 € zu tragen habe und die eingezahlte Gebühr von 100 € verfalle. Der Kläger beglich gegenüber dem Beklagten die Verfahrenskosten (Anlage K8, Ordner Anlagen zur Klageschrift).

    77
    Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 16.01.2019 mit dem Betreff „Berufung zur Sportsache 001-2019 DRB I DC" an die Vorsitzende des Gesamten Bundesrechtsausschusses I. Er teilte mit, gegen den Beschluss vom 11.01.2019 in Berufung zu gehen und zahlte an den Beklagten eine Berufungsgebühr von 300 € (Anlage K7, Ordner Anlagen zur Klageschrift). Die Berufung wurde mit einem weiteren Schreiben des Klägers vom 31.01.2019 begründet. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Entscheidung könne nicht akzeptiert werden, weil die Richtlinien des Beklagten übergangen worden seien.

    78
    Der Gesamte Bundesrechtsausschuss I half mit Beschluss vom 29.03.2019 (Anlage K9, Bl. 90 ff. GA I) der Berufung nicht ab. Diese sei gemäß § 34 Abs. 4 lit. a der Rechts- und Strafordnung (RuSO) des TM. unzulässig. Er begründete seine Entscheidung damit, dass weder die Berufungsschrift vom 16.01.2019 noch die Berufungsbegründungsschrift vom 31.01.2019 einen Berufungsantrag enthielten, der Ziel und Umfang der Berufung erkennen lasse.

    79
    Der Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses II. Instanz des Beklagten entschied mit Beschluss vom gleichen Tag (Anlage K10, Bl. 94 ff. GA I), dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe und die eingezahlte Berufungsgebühr verfalle. Zur Begründung führte er aus, dass die Entscheidung des Gesamten Bundesrechtsausschusses I vom 13.01.2019 (richtig: 11.01.2019) nach Verwerfung der Berufung rechtskräftig und nur noch über die Kosten zu entscheiden sei. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 S. 1 der Rechts- und Strafordnung (RuSO) des TM..

    80
    Den Halbfinal-Rückkampf am 12.01.2019 gewann der SV V. A. mit 17:11 Punkten. Der Kläger zog nicht in die Finalkämpfe um die Deutsche Meisterschaft ein und konnte das Finale entgegen seiner bereits erfolgten Planungen nicht ausrichten.

    81
    Der Kläger forderte mit Schreiben vom 18.05.2020 (Anlage K5, Ordner Anlagen zur Klageschrift) den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 96.000 € zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren von 3.600,94 € unter Fristsetzung zum 25.05.2020 auf. Er führte zur Begründung aus, dass die Bewertung des Halbfinal-Vorkampfes am 05.01.2019 mit 13:13 Punkten unter Berücksichtigung des Halbfinal-Rückkampfes dazu geführt habe, dass er nicht in die Finalkämpfe eingezogen sei. Dadurch sei ihm ein Schaden entstanden, weil er das Finale nicht habe ausrichten können und ihm Gewinne entgangen seien. Der Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach.

    82
    Der Vizepräsident Bundeliga des Beklagten, der Zeuge T., wandte sich ‒ während des in erster Instanz laufenden vorliegenden Rechtsstreits ‒ mit folgender E-Mail vom 05.05.2022 an Herrn O. J. vom Kläger:

    83
    „Hallo O.,

    84
    einen 40:0 Bescheid für B. habe ich nie erstellt. Soweit bin ich garnicht gekommen.

    85
    Tatsache ist:

    86
    Ich wollte diesen Bescheid erstellen, da A. zu spät zur Waage kam.

    87
    Es wäre für alle Beteiligten das Beste und Fairste gewesen den Kampf so zu werten. Der RA hätte dann entscheiden müssen.

    88
    An diesem Samstag, hatte mich dann X. S. ausgebremst und verlangt, dass ich den Kampf wie er auf der Matte ausgeht zu werten.

    89
    Es gab eine heiden Diskussion über das Prozedere. Ich wollte bei meiner Meinung bleiben, aber X. S. kam dann mit der Aussage:

    90
    Wenn wir das nicht so machen tritt A. nicht an und ziehen Ihre Mannschaft aus der Bundesliga zurück. Und dann hätten wir wieder einen Bundesligisten weniger.

    91
    Dann kamen die Worte:“Du schreibst dem U. jetzt eine Whats App und bestätigst Ihm, dass Du den Kampf wertes wie er auf der Matte ausgeht“. anschließend setzte er mich unter Druck mit den Worten:

    92
    „Wie stehen wie da in Deutschland wenn wir einen Kampfausfall im Halbfinale haben“. (…)

    93
    Zur Erinnerung: Das Urteil wurde nicht von mir gefällt. (…)

    94
    C. T.

    95
    Vizepräsident Bundeliga (…)“

    96
    Wegen der weiteren Einzelheiten der E-Mail wird auf Anlage K11 verwiesen.

    97
    Der Kläger hat in erster Instanz mit seiner seit dem 27.11.2020 anhängigen und seit dem 22.01.2021 rechtshängigen Klage ursprünglich Schadensersatz in Höhe von 96.465,00 € in der Hauptsache und 3.600,94 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Hierzu und zur Begründung seines im Prozess geringfügig erhöhten Klageantrags hat er u.a. vorgetragen, er habe gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 96.647,05 € und wegen der Zahlung der Gebühren und Verfahrenskosten für das verbandsinterne Gerichtsverfahren in Höhe weiterer 465 €. Der Beklagte habe die Richtlinien falsch angewandt. Zum offiziellen Kampfbeginn sei neben seiner, des Klägers, Mannschaft nur ein Sportler des Gastvereins pünktlich zur Waage erschienen. Erst nachdem das Wiegen um 18.50 Uhr beendet gewesen sei, sei die restliche Gastmannschaft um 19.05 Uhr im Wiegeraum erschienen. Der Mattenpräsident habe darauf hingewiesen, dass das offizielle Wiegen um 19.15 Uhr ende. Daraufhin habe die Gastmannschaft entgegnet, dass man sich mit dem Beklagten auf eine Verlegung der Waage auf 19.45 Uhr geeinigt habe. Als der Mattenpräsident um 19.15 Uhr erneut auf den Ablauf der Wiegezeit hingewiesen habe, habe die Gastmannschaft erneut auf die Absprache mit dem Beklagten verwiesen. Die Gastmannschaft sei erst um 19.45 Uhr offiziell gewogen worden. Der Mattenpräsident habe dementsprechend eine Waageniederlage protokolliert.

    98
    Die Gastmannschaft habe die Verspätung verschuldet. Der Schneefall am 05.01.2019 und die damit verbundenen schlechten Straßenverhältnisse seien lange im Voraus über den Wetterbericht bekannt gewesen. Eine rechtzeitige Anreise wäre möglich gewesen.

    99
    Der damalige Vizepräsidenten Bundesliga des Beklagten, der Zeuge T., habe keinen mündlichen Verwaltungsentscheid am 05.01.2019 über die Verschiebung des Waagetermins erlassen. Das zeigten schon die Abläufe am Wettkampftag. Der Mattenpräsident habe einen solchen Verwaltungsentscheid auch nicht seinem, des Klägers, Vorstand mitgeteilt. Es habe auch keine einvernehmliche Abstimmung zwischen ihm und der Gastmannschaft über die Verlegung des Waagetermins gegeben. Die Richtlinien des Beklagten stünden ohnehin nicht zur Disposition der Wettkampfteilnehmer.

    100
    Der damalige Vizepräsident Bundesliga des Beklagten T. und die Vorsitzende des Gesamten Bundesrechtsausschusses I R. geb. I. seien bei ihren Entscheidungen durch den damaligen Präsidenten des Beklagten S. unter Druck gesetzt und beeinflusst worden. Der damalige Präsident habe dem Vizepräsidenten die Anweisung erteilt, den Kampf nach dem Ergebnis auf der Matte zu bewerten, obwohl dieser auf eine Waageniederlage der Gastmannschaft habe entscheiden wollen. Das habe letzterer später seinem Vorstand mit der unstreitigen E-Mail vom 05.05.2022 (Anlage K11, Bl. 214) offenbart. Hintergrund der Beeinflussung sei, dass der SV V. A. der Heimatverein des damaligen Präsidenten des Beklagten sei. Der damalige Präsident habe auch der Vorsitzenden des Gesamten Bundesrechtsausschusses I die Vorgabe gemacht, das Wettkampfergebnis mit Unentschieden statt mit einer Waageniederlage zu bewerten, obwohl das mit den Statuten des Beklagten nicht in Einklang zu bringen sei.

    Die in den Richtlinien vorgegebenen Wettkampf- und Wiegezeiten seien für den streitgegenständlichen Halbfinalkampf bindend gewesen. Der Zeitpunkt des Wiegens habe nicht zur Disposition der Vereine gestanden. Der Verwaltungsentscheid des Vizepräsidenten des Beklagten habe keine rechtliche Grundlage. Dieser hätte ohnehin nicht entscheiden dürfen. Vielmehr sei das Schiedsgericht nach § 43 der Richtlinien zuständig gewesen.

    102
    Der Beschluss des Gesamten Bundesrechtsausschusses I vom 11.01.2019 sei willkürlich. Er basiere auf der falschen Tatsache, dass es einen mündlichen Verwaltungsentscheid des Vizepräsidenten Bundesliga vom 05.01.2019 über die Verlegung des Wettkampfbeginns gegeben habe. Auch die weitere Entscheidung des Gesamten Bundesrechtsausschusses I vom 29.03.2019, mit dem der Berufung nicht abgeholfen worden sei, sei grob unbillig. Sein, des Klägers, Begehren, die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung im Rahmen einer Berufung zu überprüfen, sei ohne Weiteres aus seinen Schreiben erkennbar gewesen.

    103
    Der Halbfinal-Vorkampf hätte daher mit 0:40 Punkten zulasten der Gastmannschaft entschieden werden müssen. Dann wäre er, der Kläger, ungeachtet des Ergebnisses des Halbfinal-Rückkampfes in das Finale eingezogen. Dadurch, dass dies wegen der willkürlichen Entscheidungen der Organe des Beklagten nicht erfolgt sei, sondern der SV V. A. in das Finale eingezogen sei, sei ihm ein Gewinn von 96.647,05 € entgangen. Außerdem sei ihm ein Schaden von weiteren 465 € entstanden, die er als Verfahrenskosten und Gebühren durch die Inanspruchnahme der Verbandsgerichte aufgewendet habe.

    104
    Der Kläger hat in erster Instanz zunächst folgende Anträge angekündigt:

    105
    „1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.465 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 96.000 € seit dem 25.06.2020 sowie aus 465 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

    106
    2. Der Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere 3.600,94 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 zu zahlen.“

    107
    Der Beklagte hat beantragt,

    108
    die Klage abzuweisen.

    109
    Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2021 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen (Bl. 125 GA). Dieses ist den Klägervertretern am 18.10.2021 zugestellt worden (Bl. 133 GA). Der Kläger hat am 28.10.2021 Einspruch eingelegt und gleichzeitig seine Klage erweitert (Bl. 130 GA).

    110
    Er hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt,

    111
    das Versäumnisurteil vom 17.09.2021, 3 O 490/20, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 96.647,05 € nebst Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 und weitere 465,00 € nebst Zinsen hierauf i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und darüber hinaus weitere 3.600,94 € nebst Zinsen hierauf i. H. v. von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 zu zahlen.

    112
    Des Weiteren hat er hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu 1 den Antrag gestellt:

    113
    „Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Bundesrechtsausschusses I des Beklagten vom 29.03.2019 sowie die hierauf beruhende Entscheidung des Bundesrechtsausschusses II (Kostenentscheidung) vom 29.03.2019 unwirksam sind.“

    114
    Der Beklagte hat zuletzt beantragt:

    115
    „Das Versäumnisurteil des LG Dortmund vom 17.09.2021, 3 O 490/20, wird aufrechterhalten.“

    116
    Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, der SV V. A. habe dem Vizepräsidenten Bundesliga bereits am Morgen des Wettkampftages erklärt, dass es wegen der witterungsbedingten Staus zu einer Verzögerung komme. Da der Kläger eine Verschiebung des Kampfes auf den Folgetag abgelehnt habe, hätten die Vereine einvernehmlich das offizielle Wiegen auf 19.45 Uhr und damit auch den Kampfbeginn verschoben. Das hätten sie dem Vizepräsidenten Bundesliga mitgeteilt. Dieser habe den Mattenpräsidenten über die Verschiebung informiert. Jener habe entgegnet, dass er entsprechend den Richtlinien zunächst eine Waageniederlage und dann die Wettkampfergebnisse feststellen werde, wie sie auf der Matte errungen würden. Eine abschließende Entscheidung solle nachträglich durch Verwaltungsentscheid des Beklagten erfolgen.

    117
    Der mündliche Verwaltungsentscheid des damaligen Vizepräsidenten Bundesliga am 05.01.2019 über die Verlegung des Kampfbeginns an der Waage und auf der Matte sei rechtmäßig gewesen, weil sich dieser mit dem Vorstand des Klägers und der Gastmannschaft einvernehmlich auf eine Verschiebung geeinigt habe. Das habe auch die Beweisaufnahme des Gesamten Bundesrechtsausschusses I ergeben. Die Entscheidung des Vizepräsidenten Bundesliga sei mit den Richtlinien vereinbar, weil § 16 der Richtlinien für die Kämpfe der Ringer-Bundesliga 2018/2019 ausdrücklich Ausnahmen für das Wiegen vorsehe. Die Gastmannschaft habe ihre Verspätung entschuldigt. Die Wertung folge aus den Grundsätzen der sportlichen Fairness. So habe der Vizepräsident Bundesliga dem Kläger bei einem vorangegangenen Viertelfinale eine gleiche Lösung angeboten, als dieser befürchtet habe, zu spät zu kommen.

    118
    Die verbandsgerichtlichen Entscheidungen seien wirksam. Sie seien weder willkürlich noch gesetzeswidrig. Eine uneingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehe wegen der Verbandsautonomie aus Art. 9 Abs. 1 GG nicht. Die verbandsgerichtlichen Entscheidungen seien allein am Kontrollmaßstab der allgemeinen Gesetze, der Sittenwidrigkeit, den eigenen Verbandsstatuten sowie der groben Unbilligkeit und Willkür zu überprüfen. Die durch das Verbandsgericht durchgeführte Tatsachenermittlung und Beweisaufnahme seien nicht zu beanstanden.

    119
    Die Vorwürfe des Klägers hinsichtlich der Beeinflussung des damaligen Vizepräsidenten Bundesliga und der Vorsitzenden des Gesamten Bundesrechtsausschusses I durch den damaligen Präsidenten seien unzutreffend. Es habe zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Kontakt zwischen dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gegeben (Bl. 118 GA I). Die vom Kläger vorgelegte E-Mail des Vizepräsidenten Bundesliga T. vom 05.05.2022 könne nichts Erhebliches beitragen, weil die Hintergründe der E-Mail unklar seien.

    120
    Der Eintritt eines kausalen Schadens werde bestritten. Der Kläger habe zu einem Schaden nicht substantiiert vorgetragen. Daher komme eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO nicht in Betracht.

    121
    Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.07.2022 das Versäumnisurteil vom 17.09.2021 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschlüsse des Gesamten Bundesrechtsausschusses I und des Bundesrechtsausschusses II vom 29.03.2019 unwirksam seien und der Beklagte an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.667,80 € nebst Zinsen zu zahlen habe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

    122
    Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil sei zulässig.

    123
    Auch die Klage sei zulässig. Der verbandsinterne Rechtsweg sei ausgeschöpft. Der Kläger habe das erforderliche Feststellungsinteresse für den Hilfsfeststellungsantrag.

    124
    Der Hilfsfeststellungsantrag sei anders als der Hauptantrag und teilweise anders als der Nebenantrag begründet.

    125
    Der Grundsatz der Verbandsautonomie aus Art. 9 Abs. 1 GG stehe einer Entscheidung nicht entgegen. Der Prüfungsmaßstab sei aber eingeschränkt. Die staatlichen Gerichte könnten nur voll überprüfen, ob eine verbandsinterne Entscheidung eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung habe, das Verfahren den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche und die Tatsachen fehlerfrei ermittelt worden seien. Im Übrigen sei die Prüfung auf grobe Unbilligkeit und Willkür beschränkt. Bei der Tatsachenüberprüfung sei nur zu prüfen, ob der Verein vor seiner Entscheidung eine Beweisaufnahme durchgeführt habe und keine Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze vorlägen.

    126
    Die Beweiserhebung des Gesamten Bundesrechtsausschusses I begegne keinen Bedenken. Der Kläger habe die Tatsachenermittlung nicht beanstandet, soweit er den mündlichen Verwaltungsentscheid des Vizepräsidenten Bundesliga und Zeugen T. am 05.01.2019 bestreite und in diesem Zusammenhang eine Manipulation durch den Präsidenten des Beklagten behaupte. Der weitere Vortrag des Klägers, der Präsident habe auch die Vorsitzende des Gesamten Bundesrechtsausschuss I beeinflusst, sei eine Behauptung ins Blaue hinein.

    127
    Der Beschluss des Gesamten Bundesrechtsausschusses I vom 11.01.2019 sei nicht willkürlich, auch wenn seine Begründung nicht überzeuge. Nach § 16 der Richtlinien habe eine Waageniederlage vorgelegen. Der mündliche Verwaltungsentscheid des Vizepräsidenten Bundesliga über die Verschiebung des Wiegezeitpunktes finde in den Richtlinien keine Grundlage. Diese sähen eine Verschiebung von Wiege- und Kampfzeiten nach einem mündlichen Antrag am Kampftag über einen Verwaltungsentscheid nicht vor. Der Gesamte Bundesrechtsausschuss I habe offengelassen, ob die Vereine eine einvernehmliche Lösung gefunden hätten. Andererseits habe der Gesamte Bundesrechtsausschuss I die Entscheidung auf über 26 Seiten eingehend begründet. Dabei habe er die Vorgaben in den Richtlinien, die verschiedenen Angaben der Akteure und den Beweiswert der Beweismittel berücksichtigt. Die Entscheidung entbehre daher nicht jeden sachlichen Grundes.

    128
    Der mit dem Hilfsantrag angegriffene Beschluss des Gesamten Bundesrechtsausschusses I vom 29.03.2019 sei dagegen willkürlich. Dem Schreiben des Klägers vom 16.01.2019 sei deutlich zu entnehmen, dass es diesem um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Vizepräsidenten Bundesliga, die Nichteinhaltung der Richtlinien und die Korrektur des Kampfergebnisses gegangen sei. Es sei unschädlich, dass das Schreiben keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthalten habe. Das Rechtsmittelziel sei erkennbar gewesen.

    129
    Der Beschluss des Bundesrechtsausschusses II. Instanz vom 29.03.2019 sei ebenfalls unwirksam. Dieser habe nur die Kostenfolge für das verbandsinterne Rechtsmittelverfahren ausgeurteilt.

    130
    Das führe aber nicht dazu, dass der Hauptantrag begründet sei. Der Kläger habe gegen den Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten Gebühren und Verfahrenskosten. Es liege kein Fall des § 284 BGB vor. Ein Schaden i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 BGB könne nicht festgestellt werden. Denn es stehe noch nicht abschließend fest, wer im verbandsinternen Berufungsverfahren unterliegen werde.

    131
    Der Kläger habe gegen den Beklagten nur einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 22.000 €. Das entspreche dem Wert der zugesprochenen Hilfsfeststellungsklage.

    132
    Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers, soweit die Klage im Hauptantrag (Schadensersatz) vollständig und im Nebenantrag (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilweise abgewiesen worden ist.

    133
    Der Kläger trägt zur Begründung vor, die Begründung des Landgerichts sei aus zwei Gründen zu beanstanden. Einerseits habe es den rechtlichen Maßstab verkannt. So werde die evidente Fehlerhaftigkeit der verbandsinternen Entscheidungen herausgearbeitet, dennoch gehe das Landgericht ohne nachvollziehbare Begründung davon aus, dass mehr als nur eine mögliche Entscheidung aus der Satzung des Beklagten folge, zudem sei keine Willkürlichkeit der Entscheidung erkennbar. Die rechtliche Vorgabe, dass bei sozialmächtigen Verbänden ein strengerer Maßstab für die Billigkeit anzusetzen sei, werde nicht berücksichtigt.

    134
    Das Landgericht habe außerdem nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in greifbarer Art und Weise Pflichten verletzt und hierdurch den vom ihm, dem Kläger, mit dem Leistungsantrag verfolgten Schaden verursacht habe. Die Schadensersatzansprüche, die sowohl vertraglich als auch deliktisch begründbar seien, beruhten auf der Tatsache, dass der damalige Präsident des Beklagten S. dem damaligen Vizepräsidenten Bundesliga T. die Vorgabe erteilt habe, eine Entscheidung zugunsten des Heimatsvereins des Präsidenten zu treffen und somit abweichend von den eindeutigen verbandsinternen Richtlinien das Kampfergebnis auf der Matte vom 05.01.2019 als maßgebliches Wettkampfergebnis zu berücksichtigen.

    135
    Die vom Landgericht herausgearbeiteten Vorgaben zur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit seien nicht anwendbar, weil sich diese nur auf Sanktionen bezögen. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass das Landgericht nur eingeschränkt die verbandsinternen Entscheidungen des Beklagten habe überprüfen können, hätte es die hierzu herausgearbeiteten Vorgaben nicht beachtet.

    136
    Das Landgericht hätte vor allem die Tatsachenfeststellungen hinterfragen müssen. Aus dem schriftlichen Verwaltungsentscheid des Vizepräsidenten Bundesliga vom 06.01.2019 ergebe sich nicht, dass dieser am 05.01.2019 einen mündlichen Verwaltungsentscheid über die Verlegung des Wiegetermins erlassen habe. Hinzu komme, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil selbst ausführe, dass die Richtlinien keinen mündlichen Verwaltungsentscheid vorsähen.

    137
    Es stehe fest, dass der Beklagte vorsätzlich und sogar deliktisch Pflichten gegenüber ihm, dem Kläger, in gravierender Form verletzt und dadurch einen erheblichen Schaden verursacht habe. Denn der damalige Präsident des Beklagten habe ohne eine in den Statuten begründete Entscheidungsbefugnis und im Übrigen ohne jede Begründung, vielmehr allein mit Blick auf die Interessen seines Heimatsvereins, dem damaligen Vizepräsidenten Bundesliga ein Ergebnis vorgelegt, welches dieser mit seiner Entscheidung habe umsetzen müssen. Dieser Sachvortrag sei losgelöst von den verbandsinternen Entscheidungen zu bewerten. Eine Abhängigkeit der Schadensersatzansprüche von den verbandsinternen Entscheidungen des Beklagten sei nicht hinnehmbar und mit dem Verbot der Entscheidung in eigener Sache unvereinbar.

    138
    Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:

    139
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.07.2020, zugestellt am 08.07.2022 (3 O 490/20), abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts verurteilt, an den Kläger 96.647,05 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 und weitere 465,00 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger verbleibende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 1.933,14 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 zu zahlen.

    140
    Der Beklagte beantragt,

    141
    die Berufung zurückzuweisen.

    142
    Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

    143
    Es seien keine Anhaltspunkte für eine Verletzung formellen oder materiellen Rechts ersichtlich. Das Landgericht habe insbesondere den Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Kontrolle von verbandsinternen Entscheidungen nicht verkannt. Eine Verpflichtung zur Aufnahme einer expliziten redaktionellen Anleitung über die durchgeführten Prüfungsschritte innerhalb des durch die Ausstrahlungswirkung des Art. 9 Abs. 1 GG begründeten besonderen Kontrollmaßstabs treffe die staatlichen Gerichte nicht. Die Berufung könne auch nicht auf den Umstand gestützt werden, das Landgericht eine eigene Tatsachenfeststellung mit Beweisaufnahme habe durchführen müssen. Dieses habe ausweislich der Seiten 16 ff. des angefochtenen Urteils die Entscheidungsfindung durch die Bundesrechtsausschüsse ausführlich geprüft und bewertet. Soweit der Kläger meint, dass es bei Aufrechterhaltung der Rechtsauffassung des Landgerichts keine angreifbaren und mit Schadensersatz bewährten Rechtsanwendungsfehler eines monopolistischen Sportverbandes geben könne, befinde er sich im Irrtum. Dass das Landgericht jenseits der sich mit der Sachentscheidung der Wertung des Halbfinal-Vorkampfes befassenden Entscheidung des Gesamten Bundesrechtsausschusses I vom 11.01.2019 erkannt und differenziert bewertet habe, zeige sich bei der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung vom 29.03.2019.

    144
    Das Landgericht habe auch zutreffend erkannt, dass der Vortrag des Klägers zur Einflussnahme des damaligen Präsidenten bestritten und damit keinesfalls der Entscheidung zugrunde zu legen sei. Ebenso sei im Rahmen der Prüfung einer möglichen Überschreitung der Grenze zur Willkür bzw. Unbilligkeit dezidiert herausgearbeitet und berücksichtigt, dass die Entscheidung des Bundesrechtsausschusses I auf den gesamten Inhalt der damaligen Verbandsakte und damit auf den schlüssig dokumentierten Sachverhalt rund um die Kommunikation und fortlaufende Abstimmung der Parteien am 05.01.2019 zwecks einvernehmlicher Verschiebung der Waage jenseits sachfremder Erwägungen und Willkür gestützt worden sei.

    145
    Soweit der Kläger rüge, das Ladgericht habe rechtsfehlerhaft feststellt, dass es die Entscheidungen im verbandsinternen Instanzenzug nicht habe ersetzen können, beruhe das Urteil nicht auf diesen Feststellungen.

    146
    Jedenfalls sei das Berufen des Klägers auf eine vermeintlich unzulässige Verschiebung der Waage wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich. Dem Kläger sei im Viertelfinal-Kampf gegen den KSV D. eine Woche vor dem streitgegenständlichen Halbfinal-Vorkampf das identische Prozedere durch den Vizepräsidenten Bundesliga in Aussicht gestellt geworden.

    147
    Der Senat hat zu den Manipulationsvorwürfen des Klägers und den Hintergründen der Bewertung des streitigen Halbfinalkampfes Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. T., G. F., L. H. und M. R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.05.2023 verwiesen.

    148
    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

    149
    II.

    150
    Die zulässige Berufung hat weitgehend Erfolg.

    151
    Der Einspruch des Klägers gegen das klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts vom 17.09.2021 ist zulässig. Die Klage ist, soweit sie Gegenstand der Berufung ist, zulässig und weitgehend begründet. Der Berufungsantrag zu 1 ist bis auf einen Teil der Zinsen, der Berufungsantrag zu 2 in vollem Umfang und der Berufungsantrag zu 3 teilweise begründet. Das hat zur Folge, dass der Beklagte gemäß § 343 Satz 1 und 2 ZPO über den rechtskräftigen Teil des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 05.07.2022 hinaus nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen und im Übrigen das klageabweisende Versäumnisurteil vom 17.09.2021 aufrechtzuerhalten ist.

    152
    1. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig. Der Kläger hat den statthaften Einspruch frist- und formgerecht eingelegt (§§ 338, 339, 340 ZPO). Dadurch wurde der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO).

    153
    2. Die Klage ist zulässig.

    154
    a) Der Kläger musste hinsichtlich des Schadensersatzes nicht den verbandsinternen Rechtsweg beschreiten.

    155
    Zwar können nach § 3 Abs. 1 der Rechts- und Strafordnung (RuSO) des TM. Rechtsstreitigkeiten zwischen Vereinen, Mitgliedern und Organen des Beklagten und Organen seiner Landesorganisationen (LO) untereinander nur nach rechtskräftiger Entscheidung der zuständigen Rechtsausschüsse vor ein staatliches Gericht gebracht werden. Bei Streitfällen, die der Rechtsprechung des DRB bzw. einer LO unterliegen, für die jedoch kein Rechtsbehelf nach den §§ 16 bis 18 RuSO vorgesehen ist, steht dem DRB, den LO sowie den Vereinen und Einzelmitgliedern die Möglichkeit der Klage offen (§ 19 RuSO). Die Rechtsausschüsse sind nicht nur zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, sondern ausdrücklich auch zur Entscheidung über eine solche Klage berufen (§ 3 Abs. 2 lit. d RuSO). Das gilt auch für Klagen, die Streitigkeiten zwischen den Vereinen und dem Beklagten betreffen (§ 8 Abs. 2 lit. a RuSO). Dabei befinden die Rechtsausschüsse ausdrücklich über Schadensersatzforderungen (§ 5 Abs. 7 und 8 RuSO). Erst die in einem verbandsgerichtlichen Verfahren verhängten oder bestätigten Schadensersatzzahlungen begründen vor den Zivilgerichten klagbare Forderungen (§ 5 Abs. 7 RuSO).

    156
    Gleichwohl ist der ordentliche Rechtsweg uneingeschränkt eröffnet. Die Sanktionsform des Schadensersatzes betrifft nach den weiteren Regelungen der Rechts- und Strafordnung (RuSO) des TM. nur Fehlverhalten der Vereine oder deren Mitglieder ‒ nicht aber Verstöße der Organe des Beklagten gegen die eigenen Statuten zu Lasten der Vereine oder deren Mitglieder. Denn eine Schadensersatzforderung gegen den Beklagten, die der Kläger hier geltend macht, ist von der Rechts- und Strafordnung (RuSO) des TM. nicht erfasst. Das ergibt sich u.a. aus § 5 und den Anhängen der RuSO. Nach § 5 Abs. 8 RuSO kann ein Schadensersatz nur „anstelle einer Strafe oder neben einer solchen“ verhängt werden. Eine Strafe kann wiederum nur gegen Mitglieder des Beklagten und nicht gegen ihn selbst verhängt werden. Außerdem haben nach dem klägerischen Vortrag gerade die Manipulation des damaligen Präsidenten des Beklagten, die Entscheidung des damaligen Vizepräsidenten Bundesliga des Beklagten und der Beschluss des Gesamten Bundesrechtsausschusses I des Beklagten sowie schließlich der Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses II. Instanz des Beklagten ‒ also dessen Organe ‒ den Schaden verursacht. Die Anrufung der internen Verbandsgerichtsbarkeit des Beklagten über das Schadensersatzbegehren würde daher auf eine unzulässige Entscheidung in eigener Angelegenheit hinauslaufen. Gegen die Entscheidungen der Organe des Beklagten selbst, die nach den Darlegungen des Klägers den vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruch kausal verursacht haben sollen, hat der Kläger den verbandsgerichtlichen Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft.

    157
    b) Die Klageerweiterung hinsichtlich des Schadensumfangs und die Klagereduzierung hinsichtlich der Zinshöhe sind ohne weiteres zulässig (§ 264 Nr. 2 ZPO). § 533 ZPO findet keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2004, V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 ff. [6. Ls.]; Heßler in Zöller, 34. Aufl., § 533 Rn. 3 mwN).

    158
    3. Der Berufungsantrag zu 1 ist bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsen begründet.

    159
    a) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung in Höhe von 96.647,05 € nebst Zinsen gemäß § 280 Abs. 1 BGB.

    160
    aa) Das Schuldverhältnis zwischen den Parteien beruht auf der Anwendung der vereinsinternen Regelungen des Beklagten, denen sich beide Parteien unterworfen haben und welche u.a. die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei der Teilnahme an der deutschen Ringer-Bundesliga regeln.

    161
    Der Kläger hat sich nach § 1 Abs. 5 des „Lizenzringerstatut (LRSt) des TM.“ (Anlage B2, Bl. 63 ff. GA) den Satzungen und Ordnungen des Beklagten unterworfen. Hierzu gehören die Satzung des Beklagten (Anlage B1, Bl. 44 ff. GA), die Richtlinien für die Kämpfe der Ringer-Bundesliga 2018/2019 (Anlage K1, Ordner Anlagen zur Klageschrift) und die „Rechts- und Strafordnung (RuSO) des TM.“. Eine solche Unterwerfung ist zulässig. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass sich auch Personen, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, dessen Regelungen durch vertragliche Vereinbarung unterstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94, NJW 1995, 583).

    162
    Das Regelwerk ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung auch für diesen verbindlich.

    163
    bb) Der Beklagte hat dieses Schuldverhältnis durch das gemäß § 31 BGB zurechenbare Handeln seiner Organe pflichtwidrig verletzt, indem der damalige Präsident des Beklagten S. den damaligen Vizepräsidenten Bundesliga des Beklagten T., der für die Entscheidung über das Wettkampfergebnis des Halbfinal-Vorkampfes in der Ringer-Bundesliga 2018/2019 zwischen dem Kläger und dem SV V. A. zuständig war, aus sachfremden Erwägungen vorsätzlich manipuliert hat und letzterer infolge der Beeinflussung das Wettkampfergebnis nicht entsprechend der vereinsinternen Regelungen als Waageniederlage, sondern als Unentschieden bewertete.

    164
    (1) Der Senat muss nicht entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang die verbandsinterne Bewertung eines Wettkampfergebnisses und die folgenden Entscheidungen des vereinsgerichtlichen Verfahrens in Fällen wie dem vorliegenden wegen des grundsätzlich eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei Vereinsmaßnahmen der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind.

    165
    (a) Vereinsmaßnahmen können grundsätzlich zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden. Bei der Beurteilung verbandsinterner Entscheidungen ist aber Zurückhaltung geboten und den Verbänden bzw. Vereinen grundsätzlich ein eigener Ermessensspielraum zuzubilligen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, die sich darauf erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz und im vereinsinternen Regelwerk hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, ob elementare, rechtsstaatliche Normen eingehalten wurden und ob die zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen fehlerfrei sind. Darüber hinaus ist die Kontrollbefugnis bei sozial mächtigen Verbänden, wie dem Beklagten, insbesondere auf die inhaltliche Angemessenheit und Bestimmtheit der angewandten Regelungen, die einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen, die der Verbandsgewalt unterworfen sind, herstellen, zu beziehen. Insbesondere darf durch die Anwendung von Verbandsnormen keine willkürliche oder unbillige, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Behandlung festgestellt werden (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 30.05.1983, II ZR 138/82; vom 28.11.1994, II ZR 11/94, NJW 1995, 583; vom 09.06.1997, II ZR 303/95, NJW 1997, 3368; Senat, Urteil vom 19.09.2001, 8 U 193/00, NJW-RR 2002, 389; jeweils mwN).

    166
    (b) Die obergerichtliche Rechtsprechung überträgt diese Grundsätze auf sonstige Vereinsmaßnahmen, die sich zu Lasten von Mitgliedern auswirken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2000, 11 U (Kart.) 36/00, SpuRt 2001, 28 [Nichterteilung einer Lizenz]; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.05.2020, 19 W 22/20, SpuRt 2020, 196 [Corona-bedingter Saisonabbruch]; OLG München, Beschluss vom 20.07.2021, 29 W 941/21 (Kart), NJOZ 2022, 532 [Abbruch einer Spielzeit]); OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2022, 6 W 1/22 [Kart] Rn. 46, GRUR-RS 2022, 3693 [Teilnahme an paralympischen Winterspielen]).

    167
    (c) Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze auch auf ein Schadensersatzbegehren anzuwenden sind, das auf eine Vereinsmaßnahme gestützt wird, oder ob insoweit von vornherein eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle zulässig ist. Denn selbst bei Anwendung des eingeschränkten Kontrollmaßstabs darf sich nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, die beide Parteien bereits erstinstanzlich zutreffend und insoweit übereinstimmend dargelegt haben, die gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Normen einschließlich des Willkürverbots und die Vereinbarkeit mit dem vereinsinternen Regelwerk erstrecken. Damit durfte und musste der Senat die umstrittene, nach dem Tatsachenvortrag des Klägers vorsätzliche und willkürliche Manipulation der Entscheidung über das Wettkampfergebnis aufklären. Denn eine vorsätzliche Beeinflussung und Unterdrucksetzung eines Entscheidungsträgers mit dem Ziel, das Ergebnis eines Wettkampfes zu manipulieren, lässt sich weder mit elementaren rechtsstaatlichen Normen, insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Willkürverbot, noch mit dem vereinsinternen Regelwerk des Beklagten, insbesondere dem Grundsatz der sportlichen Fairness, in Einklang bringen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Beklagten um einen sozial mächtigen Verband handelt, weil er alleine den Bundesligabetrieb für Ringer in Deutschland organisiert. Damit hatte der Senat auch unter diesem Gesichtspunkt die umstrittene Manipulation durch Vernehmung der vom Kläger hierzu benannten Zeugen aufzuklären, weil eine willkürliche und unbillige, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Behandlung im Raum steht. Der gegenteiligen, zu der eigenen bereits erstinstanzlich erfolgten Darlegung des Maßstabs der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch stehenden Ansicht des Beklagten, dass auch eine vorsätzlich manipulierte Vereinsmaßnahme der gerichtlichen Kontrolle entzogen sein soll, schließt sich der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht an.

    168
    (2) Der damalige Vizepräsident Bundesliga des Beklagten, der Zeuge T., ist für die Entscheidung über das Wettkampfergebnisses zuständig gewesen.

    169
    Der Mattenpräsident, der Zeuge F., hat unstreitig und ausweislich seines Protokolls über den Wettkampf keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern diese dem Beklagten überlassen. Nach dem Regelwerk des Beklagten ist in einem solchen Fall der Vizepräsident Bundesliga des Beklagten zur Wertung des Kampfes berufen. Das ergibt sich ausdrücklich aus Nr. 9 der Richtlinien für die Kämpfe der Ringer-Bundesliga 2018/2019. Die Bewertung des Wettkampfes hat sich an den Vorgaben der Verbandsstatuten zu orientieren, die laut Satzung des Beklagten am Grundsatz der sportlichen Fairness ausgerichtet sind und konkrete Regeln für die Bewertung eines Wettkampfes bei Verspätungen hinsichtlich des Waagetermins enthalten.

    170
    (3) Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2023 hat zur vollen Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB ergeben, dass der damalige Präsident des Beklagten X. S. den damaligen Vizepräsidenten Bundesliga C. T. aus sachfremden Erwägungen vorsätzlich manipuliert und unter Druck gesetzt hat und dieser deswegen das Wettkampfergebnis des Halbfinal-Vorkampfes in der Ringer-Bundesliga 2018/2019 zwischen dem Kläger und dem SV V. A. in seinem schriftlichen Verwaltungsentscheid vom 06.01.2019 entgegen dem Vereinsregelwerk nicht als Waageniederlage zugunsten des Klägers, sondern als Unentschieden bewertete.

    171
    (a) Der Zeuge C. T. hat ausgesagt, am 05.01.2019 habe ihn ein Vertreter des SV V. A. informiert, dass sich der Verein zum Halbfinal-Vorkampf verspäten werde. Für ihn, den Zeugen, sei klar gewesen, dass der Wettkampf in diesem Fall entsprechend dem Vereinsregelwerk als Waageniederlage zugunsten des Klägers zu bewerten sei. Er habe sich im Verlauf des Tages telefonisch mit dem damaligen Präsidenten des Beklagten in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihn am Telefon unter Druck gesetzt und ihm gesagt, bei einer Waageniederlage würde der SV V. A. seine Mannschaft aus der Bundesliga zurückziehen. Das sei schlecht für die Bundesliga, weil man die Mannschaft benötige. Der damalige Präsident des Beklagten habe ihn ausdrücklich aufgefordert, den SV V. A. über WhatsApp zu informieren, dass er, der Zeuge, den Wettkampf so bewerte, wie er auf der Matte ausgehe. Außerdem habe er dem SV V. A. Zeit einräumen sollen, indem er den Wettkampf später beginnen lasse. Er habe dem Druck des damaligen Präsidenten nachgegeben und sich auf dessen Anordnung um eine einverständliche Verlegung des Waagetermins bemüht. Die Verlegung des Waagetermins habe er aber nicht im Wege eines mündlichen Verwaltungsentscheids angeordnet.

    172
    Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass er auch am Morgen des 06.01.2019 mit dem damaligen Präsidenten telefoniert habe. Er habe den schriftlichen Verwaltungsentscheid über das Unentschieden erlassen, weil ihn dieser darauf hingedrängt habe. Ohne den Druck des damaligen Präsidenten hätte er sich weder um eine Verlegung des Waagetermins bemüht noch den Wettkampf mit Unentschieden bewertet. Er hätte auf eine Waageniederlage erkannt.

    173
    Der Senat hält den Zeugen für glaubwürdig und seine Aussage für glaubhaft. Dieser hat die Geschehnisse nachvollziehbar dargestellt. Die Ausführungen des Zeugen fügen sich in das Gesamtgeschehen ein. Sie entsprechen auch der Begründung für den Rücktritt des Zeugen in seiner Rücktrittserklärung gegenüber dem Beklagten vom 11.05.2020 ‒ also vor Anhängigkeit der Klage ‒ und seinen Angaben in seiner E-Mail vom 05.05.2022 gegenüber dem Kläger. Diese Umstände sprechen mit besonderem Gewicht für die Richtigkeit der Angaben.

    174
    (b) Die vom Kläger vorgelegte E-Mail des Vizepräsidenten Bundesliga T. vom 05.05.2022 spricht im Zusammenhang mit der Zeugenaussage in besonderem Maße für die Richtigkeit der zeugenschaftlich bekundeten Manipulationsvorwürfe gegen den damaligen Präsidenten des Beklagten. Darin hat der damalige Vizepräsident Bundesliga T. die Einflussnahme des damaligen, für die Wettkampfbewertung nicht zuständigen Präsidenten S. auf die Bewertung des Wettkampfes und dessen sachfremde Motive eingeräumt und detailliert geschildert. Es ist aus Sicht des Senats glaubhaft, dass sich der Zeuge in seiner E-Mail knapp zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall wegen dessen Besonderheit und Ausnahmecharakters noch sinngemäß an Originalaussagen des S. wie „Du schreibst dem U. jetzt eine WhatsApp und bestätigst ihm, dass Du den Kampf wertest, wie er auf der Matte ausgeht.“ und „Wie stehen wir da in Deutschland, wenn wir einen Kampfausfall im Halbfinale haben.“ erinnern konnte.

    175
    (c) Die Beweisaufnahme hat zwar nicht ergeben, dass der damalige Präsident des Beklagten auch die Entscheidungen des Gesamten Bundesrechtsausschusses I beeinflusst hat. Die Zeugin M. R. hat diese Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Darauf kommt es aber angesichts der festgestellten Beeinflussung des Vizepräsidenten T. durch den damaligen Präsidenten S. nicht mehr an.

    176
    cc) Der Beklagte hat die Pflichtverletzung verschuldet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

    177
    Der damalige Präsident des Beklagten X. S. hat vorsätzlich gehandelt. Das hat die Beweisaufnehme durch Vernehmung des Zeugen C. T. ergeben. Der damalige Präsident des Beklagten hat den Zeugen bewusst und gewollt unter Druck gesetzt und manipuliert, damit dieser das Wettkampfergebnis entgegen den verbandsinternen Regelungen aus sachfremden Erwägungen nicht als Waageniederlage, sondern als Unentschieden bewertete.

    178
    Der damalige Vizepräsident Bundesliga des Beklagten, der Zeuge T., handelte ebenfalls vorsätzlich. Er hielt dem Druck und den Manipulationen des damaligen Präsidenten des Beklagten nicht stand und bewertete das Wettkampfergebnis in Kenntnis aller Umstände entsprechend den Vorgaben des damaligen Präsidenten als Unentschieden statt als Waageniederlage.

    179
    dd) Der Beklagte muss sich das Verhalten seiner Organe nach § 31 BGB zurechnen lassen.

    180
    ee) Die Pflichtverletzung des Beklagten ist ‒ selbst wenn es sich bei der Entscheidung des Vizepräsidenten Bundesliga des Beklagten um eine Ermessensentscheidung handeln sollte ‒ für den Schaden des Klägers kausal gewesen.

    181
    Das hat die Beweisaufnahme des Senats in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2023 ebenfalls ergeben. Der Zeuge C. T. hat ausgesagt, er hätte sich ohne die Beeinflussung durch den damaligen Präsidenten des Beklagten entsprechend dem verbandsinternen Regelwerk für eine Waageniederlage statt für ein Unentschieden entschieden. Bei einer Waageniederlage wäre der Kampf mit 40:0 zugunsten des Klägers gewertet worden. In diesem Fall wäre der Kläger ungeachtet des Ergebnisses des Halbfinal-Rückkampfes in das Finale eingezogen. Der Kläger hätte den Heimkampf des auf den 19.01.2019 und 26.01.2019 terminierten Finales ausrichten können und ihm wäre der daraus resultierende Gewinn zugefallen.

    182
    Für die haftungsbegründende Kausalität kommt es nicht darauf an, wie sich der Gesamte Bundesrechtsausschuss I entschieden hätte, wenn der Vizepräsident Bundesliga des Beklagten sich für eine Waageniederlage entschieden hätte. Denn der Kläger hätte bei Feststellung einer ihn begünstigenden Waageniederlage des SV V. A. kein verbandsinternes Gerichtsverfahren eingeleitet. Daher wäre der Gesamte Bundesrechtsausschusses I auch nicht zur Bewertung des Wettkampfes berufen gewesen, so dass es auf seine Entscheidung nicht angekommen wäre.

    183
    Ob der SV V. A. bei einer Waageniederlage ein verbandsgerichtliches Verfahren eingeleitet hätte, das zu einer anderen Bewertung des Wettkampfes geführt hätte, ist ein unbeachtlicher hypothetischer Kausalverlauf. Außerdem wäre selbst in diesem Fall die Pflichtverletzung kausal für den Schaden gewesen. Die Zeugin M. R., die damalige Vorsitzende des Gesamten Bundesrechtsausschusses I, hat im Rahmen ihrer Zeugenaussage nämlich bestätigt, dass dieser die Bewertung des Wettkampfes als Unentschieden auf den entscheidenden Umstand gestützt habe, dass der damalige Vizepräsident Bundesliga des Beklagten den Waagetermin durch einen mündlichen Verwaltungsentscheid verschoben habe. Ohne die vorsätzliche Manipulation des damaligen Präsidenten hätte der damalige Vizepräsident Bundesliga des Beklagten, der Zeuge T., so dessen aus obigen Gründen glaubhafte Aussage, den Waagetermin aber gerade nicht verschoben. Auf Frage des Senats, wie der Bundesrechtsausschuss unter Vorsitz der Zeugin entschieden hätte, wenn er nicht von einem mündlichen Verwaltungsentscheid zur Verschiebung auch des Wiegebeginns in dem Telefonat um 16.11 Uhr ausgegangen wäre oder wenn der Bundesrechtsausschuss gewusst hätte, dass nach Behauptung der Klägerseite der Zeuge T. von dem Präsidenten S. zu einer entsprechenden Anordnung gedrängt worden wäre, hat die Zeugin R. erklärt, dass sich ja schon aus dem schriftlichen Beschluss ergebe, dass sie (die Richter) ohne eine entsprechende Anordnung nach den Regeln und Richtlinien des Deutschen Ringer-Bundes von einer Waageniederlage von V. A. ausgegangen wären. Es habe aus Sicht des Bundesrechtsausschusses I keinen Grund gegeben, nach der Anreise um 19.05 Uhr nicht auch noch bis 19.15 Uhr das Wiegen vorzunehmen. Demgemäß sei es richtig, dass die schriftliche Entscheidung maßgeblich darauf beruhe, dass sie (R. und die beiden Schöffen) nach ihrer Beweiswürdigung von einem mündlichen anordnenden Verwaltungsentscheid des Herrn T. in dem Telefonat um 16.11 Uhr ausgegangen seien, dass der Wiegebeginn einvernehmlich um eine Stunde habe verschoben werden sollen. In Falle des Wissens um einen manipulierten mündlichen und/oder schriftlichen Verwaltungsentscheid hätte sich also auch der Gesamte Bundesrechtsausschuss I für eine Waageniederlage entschieden. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln. Die Aussage der Zeugin M. R. deckt sich mit den Entscheidungsgründen im Beschluss des Gesamten Bundesrechtsausschusses I vom 11.01.2019, was mit maßgeblichem Gewicht für die Richtigkeit ihrer Angaben spricht.

    184
    ff) Dem Kläger ist ein geschätzter Schaden in Höhe von 96.647,05 € entstanden, weil ihm ein Gewinn in dieser Höhe entgangen ist, die er bei Ausrichtung des Finalkampfes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwirtschaftet hätte (§ 252 BGB).

    185
    (1) Die Voraussetzungen für eine Schätzung durch den Senat nach § 287 ZPO liegen vor.

    186
    Der Schadenseintritt und die Schadenshöhe sind zwischen den Parteien umstritten. Zwar hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger in der Klageschrift vom 27.11.2020 den Schaden nur ansatzweise umschrieben. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 05.03.2021 eingewendet, dass die Ausführungen des Klägers zum Schaden insbesondere hinsichtlich der entgangenen Einnahmen aus Eintritt und Imbiss- und Getränkeverkäufen zu unsubstantiiert seien. Der Kläger hat daraufhin die Höhe des entgangenen Gewinns in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 18.11.2021 und 04.05.2022 anhand seiner vorab getroffenen Planungen des Finalkampfes (vgl. Anlage K10, Bl. 206 ff. GA) ergänzt, substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Er hat vor allem die erwarteten Einnahmen anhand der vorgesehenen Anzahl der Sitz-, VIP-Tribünensitz- und Stehplätze und der damit verbundenen unterschiedlichen Eintrittspreise (53.571,42 €), einer geschätzten Kalkulation der Einnahmen und Ausgaben für die Bewirtung mit Essen und Trinken auf der Grundlage vergangener Wettkämpfe (12.000 €) und der entgangenen Sponsoreneinnahmen (56.000 €) berechnet und diese mit insgesamt 121.571,42 € beziffert. Von diesen Einnahmen hat er die voraussichtlichen Ausgaben für Gebühren (4.000 €), Ausgaben für die Sportler (10.000 €) und Veranstaltungstechnik (10.924,37 €, diese belegt durch Anlage K10), also insgesamt 24.924,37 €, in Abzug gebracht. Der Beklagte hat gegen diese Berechnung keine konkreten Einwendungen erhoben. Er ist gegenüber der näher substantiierten Schadensbezifferung lediglich bei seiner Rechtsansicht, der Kläger habe den Schaden nicht substantiiert dargelegt, geblieben. Dem schließt sich der Senat mit Blick auf die konkreten Ausführungen des Klägers nicht an. Soweit der Beklagte pauschal behauptet hat, ein Finale könne auch mit einem Verlust einhergehen, genügt dies nach den Grundsätzen des Wechselspiels der Darlegungslasten, das aufgrund der Ergänzungen des Klägers nunmehr ein qualifiziertes Bestreiten des Beklagten vorausgesetzt hätte (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 8 ff. mwN), nicht aus, um die Darstellung des Klägers in Frage zu stellen. Für diesen Einwand bestehen auch keine Anhaltspunkte, denn der Kläger hat mit Substanz im Einzelnen dargelegt, dass „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“, nämlich „nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen“ im Sinne des § 252 Satz 2 BGB, mit einer ausverkauften Halle beim Final-Heimkampf mit der genannten Ticketpreisverteilung und mit dem dargelegten durchschnittlichen Essens- und Getränkeverkehr sowie den teils substantiiert dargelegten, teils sogar urkundlich belegten entgegenstehenden Kosten zu rechnen gewesen wäre.

    187
    (b) Der Senat schätzt auf dieser Grundlage den entgangenen Gewinn gemäß § 287 ZPO auf 96.647,05 €.

    188
    Der Vortrag des Klägers bietet für diese Schätzung eine geeignete Bemessungsgrundlage. Dessen Berechnung des entgangenen Gewinns wird teilweise durch die vom ihm vorgelegte Kalkulation gestützt und kann hinsichtlich der Eintrittspreise konkret beziffert werden. Die weiteren Einnahmen und Ausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger den von ihm berechneten Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den von ihm getroffenen Vorkehrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Finalkampf erwirtschaftet hätte.

    189
    gg) Der Haftungsausschluss in § 34 der Satzung des Beklagten, der im Einklang mit der gesetzlichen Haftungsbeschränkung für ehrenamtlich unentgeltlich tätige Organmitglieder oder besondere Vertreter eines Vereins im Sinne des § 31a Abs. 1 BGB steht, greift bei vorsätzlichem Handeln der Organe nicht. Dies liegt, wie oben bereits festgestellt, hinsichtlich des maßgeblich kausalen Handelns des X. S., damals Präsident des Beklagten, und des Zeugen C. T., seinerzeit Vizepräsident Bundesliga des Beklagten, vor.

    190
    hh) Schließlich ist der Anspruch des Klägers auch nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass dem Kläger nach dem Vortrag des Beklagten im Viertelfinale beim KSV D. für den Fall der Verspätung zur Waage durch den Zeugen C. T. das identische Prozedere der Verschiebung in Aussicht gestellt worden sei und der Kläger dies akzeptiert hätte, wenn er nicht durch Zufall doch noch rechtzeitig eingetroffen wäre. Dies rechtfertigt indes nicht den Einwand der „unclean hands“, den es im deutschen Recht so nicht gibt und der im Übrigen keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ zu begründen vermöchte. Falls der Zeuge T. dem Kläger tatsächlich beim Viertelfinale ein nicht von den Rechtsgrundlagen des Beklagten gedecktes Verhalten in Aussicht gestellt und der Kläger dies hypothetisch akzeptiert haben sollte, läge darin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein „Verzicht“ auf ein späteres Vorgehen als Betroffener gegen rechtswidriges Verhalten der Organe des Beklagten ‒ zumal die Situation im Viertelfinale hypothetisch geblieben ist und schon aufgrund des im vorliegenden Fall bewiesenen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundprinzipien nicht vergleichbar ist.

    191
    b) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zinsanspruch auf diese Schadensersatzforderung in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 96.000 € seit dem 25.06.2020 gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und auf weitere 647,05 € seit dem 12.05.2022 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Das weitergehende Zinsbegehren ist unbegründet.

    192
    Der Kläger forderte mit Schreiben vom 18.05.2020 (Anlage K5, Ordner Anlagen zur Klageschrift) den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 96.000 € unter Fristsetzung zum 25.05.2020 auf. Aufgrund dieser Mahnung geriet dieser mit der Zahlung des Schadensersatzes nach Ablauf des Fristendes nur in dieser Höhe in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Die Verzinsung wegen Verzugs beginnt ab dem Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB), also dem 26.05.2020. Allerdings hat der Kläger eine Verzinsung erst ab dem 25.06.2020 beantragt (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

    193
    Die Verzinsung des weiteren entgangenen Gewinns von 647,05 € ist dagegen erst ab Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 04.05.2022 gerechtfertigt, mit dem der Kläger diesen Schaden erstmals geltend machte (§ 291 BGB). Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagten am 11.05.2022 elektronisch übersandt (Bl. 192 GA I). Die Rechtshängigkeitszinsen beginnen ebenfalls erst ab dem Folgetag des Zugangs, also am 12.05.2022.

    194
    4. Der Berufungsantrag zu 2 ist begründet.

    195
    a) Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten umfasst auch die vom Kläger aufgewendeten Gebühren und Verfahrenskosten für das verbandsinterne Gerichtsverfahren in Höhe von insgesamt 465 € (§ 249 BGB).

    196
    Hierbei handelt es sich um einen kausalen Schaden, der durch die vorsätzliche Pflichtverletzung des Beklagten entstanden ist. Denn der damalige Vizepräsident Bundesliga des Beklagten hätte ohne die Manipulation des damaligen Präsidenten des Beklagten auf eine Waageniederlage entschieden, der Kläger hätte das verbandsinterne Gerichtsverfahren nicht angerufen und er hätte die hierfür erforderlichen Gebühren und Verfahrenskosten nicht zahlen müssen.

    197
    Dem stehen die verbandsinternen Kostenentscheidungen nicht entgegen. Zwar können diese nach dem Regelwerk des Beklagten ein Rechtsgrund für die Kostentragung der Gebühren und Verfahrenskosten gemäß §§ 40 und 41 Abs. 1 Satz 1 der Rechts- und Strafordnung (RuSO) des TM. sein. Die Entscheidung des Gesamten Bundesrechtsausschusses I vom 11.01.2019, mit der dem Kläger Gebühren und Verfahrenskosten in Höhe von 165 € auferlegt wurden, ist aber aus den oben genannten Gründen unwirksam. Die Unwirksamkeit der Kostenentscheidung des Bundesrechtsausschusses II. Instanz vom 29.03.2019, mit der dem Kläger weitere Gebühren und Verfahrenskosten in Höhe von 300 € auferlegt wurden, hat bereits das Landgericht rechtskräftig festgestellt.

    198
    b) Der Kläger hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen auf diese weitere Schadensersatzforderung in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 465 € seit dem 23.01.2021 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

    199
    Die Rechtshängigkeit ist nach §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO mit Zustellung der Klage am 22.01.2021 (Bl. 21R GA I) eingetreten. Die Verzinsung beginnt am Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB analog).

    200
    5. Der Berufungsantrag zu 3 ist nur teilweise begründet.

    201
    a) Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten umfasst weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von nur weiteren 681,14 € zusätzlich zu den bereits rechtskräftig zugesprochenen 1.667,80 € (§ 249 BGB). Das weitergehende Klagebegehren ist unbegründet.

    202
    aa) Diesen Schadensersatzanspruch kann der Kläger allerdings nicht mit Erfolg auf die §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB stützen, denn mangels Vortrags zu einer vorherigen eigenen Mahnung des Klägers war das Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2020 erst verzugsbegründend.

    203
    Wenn der Schuldner bzw. seine Organe, wir vorliegend festgestellt, allerdings vorsätzlich eine aus dem Schuldverhältnis der Parteien resultierende Nebenpflicht im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verletzt, kann der Verletzte, hier der Kläger, seine vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten unmittelbar aus dieser Anspruchsgrundlage ersetzt verlangen (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 249 Rn. 57, § 280 Rn. 27, 32). Die Voraussetzungen für die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Grunde nach erfüllt (s.o.). Dem Anwaltsschreiben vom 18.05.2020 lässt sich auch entnehmen, dass der Kläger das Mandat zunächst auf die vorgerichtliche Tätigkeit beschränkt hat. Anhaltspunkte für eine Rechtsschutzversicherung des Klägers, die zu einem Anspruchsübergang auf diese führen würde, bestehen nicht.

    204
    bb) Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind aber über den bereits im angefochtenen Urteil rechtskräftig tenorierten Umfang hinaus nur in Höhe weiterer 681,14 € erstattungsfähig.

    205
    Die Berechnung der Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem Geschäftswert aufgrund des Umfangs des mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 18.05.2020 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs von 96.000 € und nicht, wovon das Landgericht unzutreffend ausgeht, nach dem Streitwert der Hilfsfeststellungklage.

    206
    Allerdings kann der Kläger nur eine 1,3 Geschäftsgebühr verlangen. Die Geschäftsgebühr ist nach Nr. 2300 RVG VV eine Rahmengebühr zwischen 0,5 und 2,5. Eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (Nr. 2300 Abs. 1 RVG VV). Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG ein Ermessensspielraum zu. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,0 ist aber der gerichtlichen Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht entzogen. Nach Ansicht des Senats ist das Abfassen des Anwaltsschreibens vom 18.05.2020 auch unter Berücksichtigung aller Umstände des hiesigen Streitfalls nicht als umfangreiche oder schwierige Tätigkeit zu qualifizieren. Der Senat hält daher die Regelgebühr von 1,3 für angemessen. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 3 RVG ist nicht erforderlich, weil die Vorschrift nur den Gebührenprozess zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt betrifft, aber nicht den Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber des Rechtsanwalts und einem Dritten, der zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005, 6 C 13.04, juris Rn. 16).

    207
    Der Ansatz der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ist wiederum gerechtfertigt. Die Mehrwertsteuerreduzierung während der Corona-Pandemie auf 16 % galt erst ab dem 01.07.2020.

    208
    Nach den in 2020 gültigen Gebührensätzen ergibt sich daraus folgende Gebührenhöhe:              Gebührenstreitwert: 96.000 €

    209
    1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG VV): 1.953,90 €

    210
    Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 RVG VV): 20 €

    211
    19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 RVG VV): 375,04 €

    212
    insgesamt: 2.348,94 €

    213
    Da das angefochtene Urteil bereits vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.667,80 € rechtskräftig tituliert, verbleiben weitere 681,14 €.

    214
    b) Der Kläger hat gegen den Beklagten auch einen Zinsanspruch auf die weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

    215
    Der Kläger forderte mit Schreiben vom 18.05.2020 (Anlage K5, Ordner Anlagen zur Klageschrift) den Beklagten erfolglos zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung zum 25.05.2020 auf. Die Zuvielforderung wegen der überhöhten Geschäftsgebühr war unerheblich, weil der Kläger die Bemessungsgrundlage aufdeckte und der Beklagte die Rechtsanwaltskosten selbst berechnen konnte. Der Beklagte befand sich daher ab dem Folgetag, den 26.05.2020, in Verzug. Allerdings hat der Kläger eine Verzinsung erst ab dem 25.06.2020 beantragt (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

    216
    III.

    217
    1. Der Senat lehnt den Antrag des Beklagten vom 19.06.2023 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zwecks Vernehmung des erstmals in diesem Schriftsatz benannten Zeugen X. S. ab.

    218
    a) Die Voraussetzung für eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Beklagte hat weder einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler noch einen Verstoß gegen die Hinweis- und Aufklärungspflicht noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

    219
    Der Kläger hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass der damalige Präsident des Beklagten S. die Entscheidungsträger vorsätzlich manipuliert habe und damit die verbandsinternen Entscheidungen wegen Willkür selbst bei einem eingeschränkten Kontrollmaßstab überprüfbar seien. Das war auch das zentrale Argument seiner Berufungsbegründung. Es handelt sich also um einen Gesichtspunkt, den kein Verfahrensbeteiligter übersehen hatte. Vielmehr hat der anwaltlich beratene Beklagte sich erstinstanzlich zwar darauf berufen, dass eine Überprüfung von Vereins- bzw. Verbandsentscheidungen durch die ordentliche Gerichtsbarkeit nur eingeschränkt möglich sei, jedoch selbst erkannt, dass dies u.a. im Falle der behaupteten Willkür zulässig sei, welche er in tatsächlicher Hinsicht bereits im Schriftsatz vom 07.09.2021, dort S. 2, mit konkretem Gegenvortrag bestritten hat, ohne indes für die dort dargelegte Nichtkontaktaufnahme zum Zeugen T. vor dessen Entscheidung den erwähnten Herrn X. S. als gegenbeweislichen Zeugen zu benennen (Bl. 118 GA I). Der Beklagte war zudem ungeachtet eines gerichtlichen Hinweises gehalten, sich zu der rechtlichen und tatsächlichen Argumentation des Klägers vollständig zu erklären (§ 138 Abs. 1 ZPO), selbst wenn es aus seiner Sicht auf die umstrittenen Manipulationsvorwürfe wegen des eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes von Vereinsmaßnahmen nicht ankommen sollte. Tatsächlich wusste der Beklagte auf Grundlage seines eigenen Vortrags um die Überprüfungsmöglichkeit seiner Entscheidungen im Hinblick auf die vom Kläger dargelegten, im Falle des Erwiesenseins evident einen willkürlichen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundprinzipien darstellenden Beeinflussung durch den unzuständigen Präsidenten S. und musste daher bereits erstinstanzlich mit einer zumindest eingeschränkten Zeugenbeweisaufnahme zu dieser Frage rechnen. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass sich der Senat seiner Rechtsansicht anschließen würde, zumal diese bei richtiger Anwendung gleichwohl schon erstinstanzlich zu einer Zeugenvernehmung zu den vom Kläger substantiiert dargelegten, den Vorwurf der Willkür und rechtsstaatswidrigen Beeinflussung begründenden Tatsachen hätte führen müssen.

    220
    Das gilt erst recht im Berufungsverfahren, nachdem der Kläger in seiner Berufungsbegründung zentral auf die aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebene Beweisaufnahme zu seinem willkürliche Vereinsentscheidungen begründenden Tatsachenvortrag abgestellt und dargelegt hat, dass selbst wenn davon auszugehen sei, dass das Landgericht nur eingeschränkt die verbandsinternen Entscheidungen des Beklagten habe überprüfen können, dieses die hierzu herausgearbeiteten Vorgaben nicht beachtet und die klägerseits benannten Zeugen zu Unrecht nicht vernommen habe. Der Senat hat die vom Kläger benannten Zeugen, welche die Manipulationsvorwürfe bestätigen sollten, mit Verfügungen vom 03.04.2023 und 26.04.2023 unter Angabe des Beweisthemas zum Senatstermin am 08.05.2023 geladen. Das Beweisthema „Hintergrund der Bewertung“ des Halbfinal-Vorkampfes bezog sich ersichtlich u.a. auf die umstrittenen Manipulationsvorwürfe und damit auch auf das vom Kläger aufgezeigte, vom Beklagten bereits erstinstanzlich in seinen eigenen Rechtsausführungen konzedierte „Einfallstor der Tatsachenfeststellung“. Spätestens jetzt hätte es der gegenbeweislichen Benennung des Zeugen S. bedurft, damit dieser noch rechtzeitig zum Senatstermin vom 08.05.2023 hätte geladen werden können. Die Zivilprozessordnung sieht nicht vor, dass das Gericht unter diesen Umständen den Beklagten auf die Möglichkeit eines Gegenbeweisantritts hinweisen muss. Dem stehen schon die Neutralitätspflicht des Gerichts und der Beibringungsgrundsatz der Parteien entgegen.

    221
    Schließlich hat der Senat die Sachlage und seine vorläufige Bewertung der Rechtslage in der mündlichen Verhandlung am 08.05.2023 mit den Parteien ausführlich erörtert und die Parteien hierzu vor der Beweisaufnahme angehört. Das gilt auch hinsichtlich des eingeschränkten Kontrollmaßstabs und der Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen für die umstrittenen Manipulationsvorwürfe, noch immer, ohne dass die Beklagtenvertreter ‒ ungeachtet der Frage, ob dies noch rechtzeitig gewesen wäre ‒ zu erkennen gegeben haben, für diesen Fall S. gegenbeweislich als Zeugen zu benennen. Die Entscheidung hierzu ist offenkundig erst nach dem Studium des Protokolls der Beweisaufnahme vom 08.05.2023 in Rücksprache mit dem Beklagtenvorstand in Anbetracht des sich abzeichnenden Beweisergebnisses erfolgt.

    222
    b) Die Voraussetzungen des § 156 Nr. 2 und 3 ZPO sind ebenfalls nicht erfüllt. Für einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der §§ 579, 580 ZPO hat der Beklagte nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich und der Senat entscheidet aufgrund der Schlussberatung und -abstimmung in der Besetzung der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2023.

    223
    c) Der Senat ordnet die Wiedereröffnung des Verfahrens auch nicht auf Grundlage des ihm nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens an.

    224
    Zwar ist der erstmals im Schriftsatz des Beklagten vom 19.06.2023 benannte Zeuge X. S. als damaliger Präsident des Beklagten der zentrale Gegenzeuge des Beklagten. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens darf aber die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO nicht obsolet machen (vgl. Greger/Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 156 Rn. 4). Das wäre aber der Fall. Denn der Beklagte begehrt die Wiedereröffnung des Verfahrens, um die erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats gemäß § 373 ZPO angetretene Vernehmung des Zeugen X. S. zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, das nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist, weil es aus den oben dargelegten Gründen nicht rechtzeitig vorgebracht worden ist und die Zulassung des neuen Beweismittels die Erledigung des Rechtsstreits absolut verzögern würde. Ein Termin für die beantragte Beweisaufnahme wäre nach der dichten Terminlage des Senats frühesten Anfang 2024 möglich. Der Beklagte hat die Verspätung nicht entschuldigt. Der Einwand des Beklagten, er habe sich „gegen beweisfähige und bis zuletzt streitige Tatsachen nicht waffengleich zur Wehr setzen“ können, ist unzutreffend. Es ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen kein nachvollziehbarer und durchgreifender Grund ersichtlich, warum der Beklagte den Gegenbeweis durch Benennung des Zeugen X. S. nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung des Senats gemäß § 373 ZPO angetreten hat. In diesem Fall hätte der Senat den Gegenzeugen zum Beweistermin laden und vernehmen können, ohne dass es zu einer Verzögerung der Erledigung des ‒ nach der Beweisaufnahme vom 08.05.2023 im Sinne des § 300 Abs. 1 ZPO entscheidungsreifen Rechtsstreits gekommen wäre.

    225
    2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    226
    3. Gründe, welche die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere hat der Senat offengelassen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang vorliegend der eingeschränkte Überprüfungsmaßstab der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegenüber Vereinsentscheidungen zur Anwendung kommt oder nicht.

    RechtsgebieteBGB, ZPOVorschriftenBGB §§ 280 Abs. 1, 249, 252; ZPO §§ 156, 287, 296