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  • 26.11.2013 · IWW-Abrufnummer 140274

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 19.09.2013 – 7 V 7231/13

    1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass von einer rechtlich selbstständigen Selbstverwaltungskörperschaft gezahlte Entschädigungen
    nach § 41 SGB IV, die eine als Rentenversichertenberaterin und Mitglied in einem Widerspruchsausschuss tätige Ruhestandsbeamtin
    erhält, weder nach § 3 Nr. 26 noch nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind.
    2. Der „Betreuer” im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG muss eine pädagogische Ausrichtung haben. Kennzeichnend für pädagogische Tätigkeiten
    ist, dass sie eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigen oder dass sie in einen strukturierten Ausbildungsgang
    eingebettet sind.
    3. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG kann ebenso wie der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auch bei Ausübung verschiedener
    Tätigkeiten nur einmal pro Jahr gewährt werden.


    BESCHLUSS
    In dem Verfahren
    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 7. Senat –
    am 19. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …, die Richterin am Finanzgericht … und der Richterin am Finanzgericht …
    beschlossen:
    Der Antrag wird zurückgewiesen.
    Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
    Die Beschwerde wird zugelassen.
    Gründe
    I.
    Die Beteiligten streiten darum, ob Entschädigungen nach § 41 Sozialgesetzbuch – SGB – IV Aufwandsersatz im Sinne des § 3 Nr.
    26 Einkommensteuergesetz – EStG – darstellen.
    Die Antragstellerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Ruhestandsbeamtin der B. in C..
    Daneben war sie bei der B. als Versichertenberaterin und Mitglied in einem Widerspruchsausschuss tätig. Für diese Tätigkeiten
    wurden der Antragstellerin im Streitjahr Entschädigungen nach § 41 SGB IV in Höhe von 7.788,– EUR gezahlt.
    In ihrer Einkommensteuererklärung 2012 erklärte die Antragstellerin diese Entschädigungen als steuerfreie Einnahmen. Im Zusammenhang
    mit der Tätigkeit für die B. entstanden der Antragstellerin Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, Kontoführungsgebühren, Verpflegungsmehraufwand
    und Telekommunikation in Höhe von insgesamt 1.369,– EUR.
    Der Antragsgegner ging davon aus, dass die Einnahmen von der B. auf eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG zurückgehen,
    auf die zwar die Regelung des § 3 Nr. 26 a EStG, jedoch nicht die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG anwendbar sei. Dem folgend
    ermittelte er einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 6.539,– EUR, wobei er sowohl auf der Einnahmen- als auch
    auf der Ausgabenseite den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG in Höhe von jeweils 500,– EUR abzog.
    Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 13. Mai 2013 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
    Der Einspruch hatte lediglich in der Weise Erfolg, dass der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2013 weitere
    120,– EUR für Telekommunikationsaufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigte. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet
    zurück, ohne über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden.
    Am 17. Juli 2013 hat die Antragstellerin Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7 K 7230/13 bei dem erkennenden Senat anhängig
    ist und einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – gestellt.
    Sie macht geltend, ihr Antrag sei zulässig, nachdem der Antragsgegner über ihren Aussetzungsantrag nicht entschieden habe.
    Der Antrag sei auch begründet, da ihr der sogenannte Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.100,– EUR zustehe.
    Daneben stehe ihr für ihre Tätigkeit als ehrenamtlich tätiges Mitglied eines Widerspruchsausschusses der Freibetrag nach §
    3 Nr. 26 a EStG zu. Als ehrenamtliche Versicherungsberaterin wirke sie als Bindeglied zwischen dem Rentenversicherungsträger
    und seinen Versicherten. Dazu müsse sie alle Fragen rund um die Rentenversicherung beantworten, Anträge aufnehmen und Hilfestellung
    bei Leistungsanträgen bieten. Der Versicherte müsse richtig, vollständig und unmissverständlich beraten werden. Dazu zähle
    auch die Erläuterung der Versicherungsverläufe und Rentenleistungsbescheide hinsichtlich der Anerkennung, Anrechenbarkeit
    und Bewertung rentenrechtlicher Zeiten. Sie nehme Widersprüche auf, formuliere Widerspruchsbegründungen und erörtere die mögliche
    Erfolgslosigkeit eines Rechtsbehelfs. Auch das Erkennen des Bestehens anderer Zusatzversorgungsansprüche gehöre im Rahmen
    der Wegweiserfunktion zu ihren Aufgaben. Sie betreue insbesondere Versicherte, die z.B. aus Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
    Hilfslosigkeit oder unzureichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage seien, sich um die erforderlichen sozialversicherungsrechtlichen
    Belange zu kümmern. Regelmäßig führe sie Hausbesuche oder Besuche in Krankenhäusern sowie Pflegeheimen durch. Daneben biete
    sie regelmäßig Sprechstunden in verschiedenen Rathäusern und Bürgerämtern an. Da § 3 Nr. 26 EStG auch für sog. Betreuer gelte,
    sei nicht nachzuvollziehen, warum dieser Freibetrag nicht auch für ihre ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberaterin
    gewährt werden solle. So werde es auch von einigen anderen Berliner Finanzämtern praktiziert. Für die von ihrer Tätigkeit
    als Versichertenberaterin eindeutig abgrenzbare Tätigkeit als Mitglied eines Widerspruchsausschusses beanspruche sie den Freibetrag
    nach § 3 Nr. 26 a EStG. Da ihre laufenden Versorgungsbezüge nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur
    1.400,– EUR netto/Monat betragen würde, hätte eine Bezahlung der Steuer für sie eine unbillige Härte zur Folge.
    Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
    die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 26. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2013
    auszusetzen.
    Der Antragsgegner beantragt,
    den Antrag zurückzuweisen.
    Er verweist darauf, dass die fällige Nachzahlung überwiegend nicht von der hier erörterten Streitfrage abhängig sei. Wenn
    der Antragstellerin zu folgen wäre, bleibe immer noch ein Gewinn von 5.188,– EUR der Besteuerung zu unterwerfen, was lediglich
    zu einer Minderung der Einkommensteuer in Höhe von 330,– EUR führen würde.
    In der Sache sei der Antrag unbegründet. Denn die von der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit gleiche nicht dem Aufgabengebiet
    eines Übungsleiters, Ausbilders, Erziehers, Betreuers oder einer ähnlichen nebenberuflichen Tätigkeit. Denn begünstigt seien
    Tätigkeiten mit einer pädagogischen Ausrichtung, um die geistige oder körperliche Weiterentwicklung zu fördern.
    Dem Gericht haben die Streitakte des Verfahrens 7 K 7230/13 sowie zwei Bände der vom Antragsgegner für die Antragstellerin
    unter der Steuernummer … geführten Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten vorgelegen.
    II.
    Das Gericht legt das Begehren der Antragstellerin dahin gehend aus, dass sie lediglich die Aussetzung der Vollziehung in der
    Höhe begehrt, wie sich die Einkommensteuer mindern würde, wenn der Antragstellerin (unter Verrechnung mit den bisher berücksichtigten
    Betriebsausgaben) ein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.100,– EUR für die Tätigkeit als Versicherungsberaterin
    und nach § 3 Nr. 26 a EStG in Höhe von 500,– EUR als Mitglied des Widerspruchsausschusses gewährt würde.
    Der Antrag ist zulässig.
    Der Antragsgegner hat im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO über den Aussetzungsantrag vom 13. Mai 2012 ohne Mitteilung
    eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht sachlich entschieden. Denn da er sich in der Lage gesehen hat, über
    den Einspruch in der Hauptsache zu entscheiden, ist nicht nachvollziehbar, was ihn an einer sachlichen Entscheidung des Aussetzungsantrages
    gehindert haben sollte.
    Der Antrag ist unbegründet.
    Es bestehen im Sinne des § 69 Abs. 2 und 3 FGO keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
    Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder
    teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes
    bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits
    dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen
    gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit
    in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs
    –BFH– vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 87, 447, Bundessteuerblatt – BStBl – III
    1967, 182; Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590). Die Entscheidung hierüber ergeht
    bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag
    der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379 m.w.N.). Zur
    Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im
    Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II
    2012, 590). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive
    Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten
    darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).
    Ausgehend von diesen Kriterien erscheint nicht ernstlich zweifelhaft, dass die streitbefangenen Tätigkeiten der Antragstellerin
    nicht der Regelung des § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) unterfallen. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus
    nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
    aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
    im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Höhe von insgesamt 2.100,– EUR im Jahr steuerfrei.
    Wie wohl auch die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, kommt von den genannten Tatbestandsmerkmalen für die von der Antragstellerin
    ausgeübte Tätigkeit allenfalls das Merkmal „Betreuer” in Betracht. Dieses Tatbestandsmerkmal ist durch das Steuerbereinigungsgesetz
    1999 vom 16. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 2601) in das EStG eingeführt worden. Nach dem Bericht des Finanzausschusses
    vom 11. November 1999 (Bundestags-Drucksache 14/2070, Seite 16) soll es sich dabei nicht um den Betreuer im Sinne des Betreuungsrechts,
    sondern um denjenigen handeln, der durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten
    Menschen dem Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements zuzurechnen ist. Diese Personengruppe, die zum Teil schon im Rahmen
    der vergleichbaren Tätigkeiten begünstigt gewesen sei, habe eine solch große Bedeutung für ehrenamtliche Arbeit im Jugend-
    und Sportbereich, dass auch im Rahmen der gesetzlichen Formulierung diese Stellung deutlicher werden müsse. Dem folgend sind
    Verwaltungsanweisungen und Literatur einhellig der Auffassung, dass der Betreuer im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG eine pädagogische
    Ausrichtung haben muss (vgl. Abschnitt R 3.26 Abs. 1 Satz 2 Lohnsteuerrichtlinien 2011; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach,
    EStG, § 3 Nr. 26 Rz. 5; Schmidt/Heinicke, EStG, 32. Auflage 2013, § 3 „Übungsleiter”; Korn/Tormöhlen, EStG, § 3 Nr. 26 Rz.
    9 f.; Blümich/Erhard, EStG, § 3 Nr. 26 Rz. 15). Für das Streitjahr wird die historische Auslegung auch durch die systematische
    Auslegung gestützt, da der Gesetzgeber für die sog. ehrenamtlichen Betreuer und Vormünder in § 3 Nr. 26 b EStG eine gesonderte
    Regelung für die Aufwandsentschädigungen nach § 1835 a Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – geschaffen hat. Wollte man wie die
    Antragstellerin den Begriff des Betreuers in § 3 Nr. 26 EStG auch auf beratende Tätigkeiten bzw. die Betreuung im rechtsgeschäftlichen
    Sinne erweitern, wäre diese Regelung überflüssig gewesen.
    Die von der Antragstellerin ausgeübten Tätigkeiten haben eine solche pädagogische Ausrichtung nicht. Kennzeichnend für pädagogische
    Tätigkeiten ist, dass sie eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigen, oder dass sie in einen strukturierten
    Ausbildungsgang eingebettet sind. Daran fehlt es bei den von der Antragstellerin ausgeübten Tätigkeiten. Zwar dient die Tätigkeit
    als Versichertenberaterin auch der Informationsvermittlung, jedoch ist damit weder eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung
    beabsichtigt, noch ist sie in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet.
    Die streitigen Einkünfte sind auch nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei. Danach sind die aus einer Bundeskasse oder Landeskasse
    gezahlten Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung
    im Haushaltsplan ausgewiesen werden, steuerfrei. Das gleiche gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift für andere Bezüge, die als
    Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall
    oder Zeitverlust gewährt werde. Die Anwendung des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG scheitert schon daran, dass die Kasse der B. keine
    Bundeskasse ist, weil die B. eine rechtlich selbständige Selbstverwaltungskörperschaft ist. Ferner ist nicht ersichtlich,
    dass die von der Antragstellerin bezogenen Bezüge in einem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes als Aufwandsentschädigung
    eingestellt worden waren.
    Auch eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG scheidet aus. Nach Aktenlage kann Grundlage für die gezahlten Entschädigungen
    im Streitfall nur § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV sein. Danach kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Versichertenältesten
    ein Pauschbetrag für Zeitaufwand geleistet werden. Dabei handelt es sich um eine Zahlung für Zeitverlust, der die Steuerfreiheit
    nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ausschließt.
    Die vorstehende Auffassung deckt sich auch mit der Auffassung der B., die in ihrer Bescheinigung vom 27. Februar 2013 die
    Entschädigung als steuerpflichtig charakterisiert.
    Der Antragstellerin ist auch kein (weiterer) Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG zu gewähren, da dieser ebenso wie der Freibetrag
    nach § 3 Nr. 26 EStG auch bei Ausübung verschiedener Tätigkeiten nur einmal pro Jahr gewährt wird (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach,
    EStG, § 3 Nr. 26 a Rz. 2 unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 23. Juni 1988, IV R 21/86, BFHE 154, 81, BStBl. II 1988,
    890).
    Soweit die Antragstellerin vorträgt, in anderen Steuerfällen sei in ihrem Sinne entschieden worden, ist ihr entgegenzuhalten,
    dass eine etwaige dahin gehende Sachbehandlung das erkennende Gericht und den Antragsgegner nicht bindet. Denn es gibt keinen
    Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
    Die Vollziehung des angefochtenen Bescheids erscheint auch nicht unbillig, da auch eine Aussetzung der Vollziehung wegen Unbilligkeit
    voraussetzt, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids in Betracht kommen. Da solche Zweifel nach der
    von der Antragstellerin unbestrittenen und nach grober Schätzung zutreffenden Darstellung des Antragsgegners nur zu einer
    Minderung der Hauptschuld in Höhe von ca. 330,– EUR führen würde, kann trotz der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse
    der Antragstellerin ausgeschlossen werden, dass eine Vollziehung dieser Summe die Existenz der Antragstellerin gefährden würde.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
    Das Gericht hat die Beschwerde zugelassen, weil es die Frage, ob keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Antragsgegners
    bestehen, im Hinblick auf die dazu fehlende Rechtsprechung als grundsätzlich bedeutsam ansieht (§§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2
    Nr. 1 FGO).

    VorschriftenEStG § 3 Nr. 26, EStG § 3 Nr. 26a, EStG § 3 Nr. 12 S. 1, EStG § 3 Nr. 12 S. 2, SGB IV § 41, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1