· Fachbeitrag · Änderung der Satzung - Teil 2
Satzungsänderungen rechtssicher durchführen
| Die Satzung eines Vereins sollte im Idealfall seine aktuellen organisatorischen Strukturen abbilden. Leider leisten viele Satzungen das nicht. Oft liegt das daran, dass Satzungsänderungen einen erheblichen Aufwand bedeuten und an formalen Fehler scheitern. Damit Ihnen das nicht passiert, haben wir Sie in VB 1/2012 Seite 3 ff mit wichtigen rechtlichen Regelungen für Satzungsänderungen vertraut gemacht. Nachfolgend geht es jetzt um Abstimmungsmehrheiten, die Eintragung beim Registergericht und andere Fragen. |
Abstimmungsmehrheit bei Zweckänderung
Die Änderung des Satzungszwecks erfordert - wenn die Satzung das nicht anders regelt - Einstimmigkeit (§ 33 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass alle Mitglieder mit Ja stimmen müssen. Bereits bei einer Enthaltung ist der Beschluss zur Zweckänderung gescheitert.
Mitglieder, die bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind oder sein können, können ihre Zustimmung (auch nachträglich) schriftlich geben. Die Zustimmung muss aber ausdrücklich erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei die Mitgliederzahl zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Bis zum Eingang aller schriftlichen Zustimmungen eingetretene Mitglieder müssen also nicht berücksichtigt werden.
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