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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Vergütung von Vorständen im Verein: BMJV bringt auf Anfrage von VB etwas Licht ins Dunkel

    | „Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig“. So regelt es § 27 Abs. 3 S. 2 BGB seit dem 01.01.2015. Von diesem Vergütungsverbot kann Ihr Verein nur durch eine Satzungsregelung abweichen ( § 40 BGB ). Seit Einführung dieser Regelung herrscht ‒ auch unter Fachleuten ‒ Unsicherheit, ob sich das Vergütungsverbot nur auf die eigentliche Vorstandstätigkeit bezieht oder auf alle entgeltlichen Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder. VB hat deshalb nachgefragt. Die Antwort aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bringt wenigstens etwas Licht ins Dunkel. |

    Der gesetzliche Hintergrund

    Die Auffassung, dass Vorstandsvergütungen ohne Satzungserlaubnis gemeinnützigkeitsschädlich sind, vertritt die Finanzverwaltung schon seit 2008 (BMF, Schreiben vom 25.11.2008, Az. IV C 4 ‒ S 2121/07/0010). Seit 2015 ist das durch die Neuregelung von § 27 Abs. 3 BGB auch gesetzlich manifestiert: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“ Nach § 40 BGB können Sie diese Vorgabe nur über Ihre Satzung wirksam abändern. Entsprechend verlangen die Finanzämter auch eine Satzungsregelung, wenn Ihr Verein den Vorstand für seine Arbeit vergüten will.

    Das Problem in der Vereinspraxis

    Bei vielen Vereinen fehlt eine solche Regelung in der Satzung. Braucht man die aber überhaupt? Diese Frage stellt sich vor allem, wenn Sie nicht die eigentliche Vorstandstätigkeit vergüten wollen, sondern andere Tätigkeiten, die Vorstandsmitglieder für Ihren Verein erbringen; z. B. als Trainer, Dozent oder bei der Leitung bestimmter Projekte.