· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Neu: Vorstand darf wesentliche Geschäftsführungsaufgaben nicht ohne Erlaubnis auslagern
| Überträgt der Vereinsvorstand einen wesentlichen Teil seiner Geschäftsführungsaufgaben entgeltlich an Dritte, müssen Satzung bzw. Mitgliederversammlung das ausdrücklich erlauben. Andernfalls können nicht nur die entsprechenden Verträge unwirksam sein, sondern es liegt auch ein Verstoß gegen das Ehrenamtlichkeitsgebot vor. Dass das Folgen für die Gemeinnützigkeit haben kann, lehrt eine Entscheidung des OLG Brandenburg. |
Der OLG-Fall: Gestaltungskonzept für Reha-Sportvereine
Im konkreten Fall ging es um ein Gestaltungskonzept für Reha-Sportvereine. Dabei wurde eine größere Zahl gemeinnütziger Sportvereine gegründet. Eine zusätzlich gegründete Gesellschaft erbrachte für die Vereine auf vertraglicher Grundlage entgeltlich Verwaltungsaufgaben. Die Vergütung richtete sich nach dem jeweiligen Vereinsumsatz.
Die Entscheidung des OLG Brandenburg
Das OLG hielt das Konstrukt in mehrfacher Hinsicht für problematisch (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2022, Az. 10 U 16/21, Abruf-Nr. 228803).
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