· Fachbeitrag · Praxisfall
Mitgliederversammlung: Kann ungünstige Beschlussfähigkeitsklausel umgangen werden?
| Viele Satzungen sehen für Mitgliederversammlungen ein Beteiligungsquorum vor. Die Versammlung ist also nur beschlussfähig, wenn eine bestimmte Zahl oder ein bestimmter Prozentteil der Mitglieder anwesend ist. Das kann leicht zum Problem werden, wenn nicht zugleich eine sog. Eventualeinberufung möglich ist. |
Frage: Unseren Verein gibt es lange. Nun wollen wir einige Satzungsänderungen vornehmen. Leider haben wir festgestellt, dass die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig ist, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Wir haben aber ganz überwiegend Fördermitglieder, die nie zur Versammlung erscheinen.
Antwort: Gefordert ist grundsätzlich nur die Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder. Wird das hier nicht mehr erreicht, kann es evtl. mit Verweis auf die Unmöglichkeit der Satzungsregelung umgangen werden.
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