· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Mitgliederversammlung: Die Eventualeinberufung bei Beschlussunfähigkeit
| Viele Vereinssatzungen enthalten Regelungen zur Beschlussfähigkeit. Unbedingt erforderlich ist dann auch eine Klausel zur „Eventualeinberufung“. Nämlich für den Fall, dass das Beschlussfähigkeitsquorum nicht erreicht wurde. Das lehrt ein aktueller Fall, der vor dem OLG Karlsruhe verhandelt wurde. VB nimmt das zum Anlass, auf die rechtlichen Probleme und Anforderungen von Beschlussfähigkeitsregelungen einzugehen. |
Gesetz regelt Beschlussfähigkeit nicht
Eine gesetzliche Vorgabe zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gibt es nicht. Die Mehrheitserfordernisse des BGB stellen (mit Ausnahme der Zweckänderung) auf die erschienenen Mitglieder ab. Danach ist jede Mitgliederversammlung beschlussfähig ‒ selbst, wenn nur ein Mitglied erscheint.
Damit nicht unter Umständen eine Minderheit aktiver Mitglieder wesentliche Entscheidungen treffen kann, sehen Satzungen bisweilen eine Mindestzahl anwesender Mitglieder vor, damit die Versammlung beschlussfähig ist.
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