· Fachbeitrag · Praxisfall
Vorstandsrücktritt: Fehlerhafte Vertretungs-regelungen in der Satzung bergen Risiken
| Fallen Vorstandsmitglieder - z. B. wegen Rücktritts - aus, kommt es auf die Vertretungsregelung in der Satzung an, ob der Verein rechtlich noch handlungsfähig ist. Fehlerhafte Satzungsregelungen können hier zur doppelten Falle werden. |
Frage: Laut unserer Satzung besteht der Vorstand aus zwei Personen, dem Vorsitzenden und seinem Vertreter. Der Verein wird vom Vorsitzenden allein vertreten, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorstandsmitglied. Nun ist der erste Vorsitzende zurückgetreten. Ist jetzt der zweite vertretungsberechtigt oder ist das kein Verhinderungsfall?
Unsere Antwort: Leider ist eine solche bedingte Vertretung nicht zulässig. Deswegen gelten die Vorgaben des BGB - mit problematischen Folgen.
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