· Fachbeitrag · Satzungsrecht
Besonderer Vertreter: Bezeichnung als „Geschäftsführer“ reicht
| Für gewisse Geschäfte kann der Verein neben dem Vorstand besondere Vertreter bestellen. Nach Auffassung des OLG Zweibrücken genügt es dabei, wenn die Satzung den Aufgabenkreis allgemein beschreibt. Das Registergericht darf die Eintragung eines in der Satzung als „Geschäftsführer“ bezeichneten besonderen Vertreters nicht ablehnen, weil sein Aufgabengebiet nicht hinreichend genau beschrieben ist. |
Allein die Bezeichnung „Geschäftsführer“ umschreibt nach Ansicht des OLG ausreichend den Aufgabenbereich des besonderen Geschäftsführers im Sinne von § 30 Satz 1 BGB. Dass dieser zur Führung der laufenden Geschäfte berufen ist, liegt in der Bedeutung des Wortes. Insofern wird der Aufgabenkreis des besonderen Vertreters durch seine Bezeichnung als Geschäftsführer in der Satzung ausreichend umrissen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.12.2012, Az. 3 W 93/12; Abruf-Nr. 131727).