· Fachbeitrag · Satzungsrecht
Einladung zur Mitgliederversammlung durch „Tagespresse“
| Die Satzungsregelung eines Vereins, dass ordentliche Mitgliederversammlungen durch „Anzeige in der öffentlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen“ anzukündigen sind, ist nach Ansicht des OLG Celle zulässig, wenn am Vereinssitz eine einzige Tageszeitung diese Kriterien erfüllt und die Tätigkeit des Vereins überwiegend örtlich ausgerichtet ist. |
Das Registergericht hatte die Satzungsänderung eines Sportvereins zurückgewiesen, weil die genannte Regelung zu ungenau sei und daher nicht den Anforderungen des § 58 Nr. 4 BGB entspreche. Die Tageszeitung, in der die Bekanntgabe erfolgen solle, müsse konkret benannt werden. Das OLG wies diesen Einwand zurück. Laut OLG sind auch Einladungsformen zulässig, mit denen den Mitgliedern nur die Möglichkeit geboten wird, sich selbst Kenntnis von der Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verschaffen. Erforderlich ist in diesem Fall eine eindeutige und genaue Regelung in der Satzung, aus der die Mitglieder entnehmen können, wie sie von der Mitgliederversammlung erfahren. Unbestimmte Satzungsvorschriften wie „durch ortsübliche Bekanntmachung“, „durch Aushang“ oder „durch die Tagespresse“ sind unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Tätigkeit des Sportvereins in örtlicher Hinsicht überwiegend auf einen bestimmten Ortsteil beschränkt und es in der Region nur eine Tageszeitung für öffentliche Bekanntmachungen gibt (Beschluss vom 18.11.2011, Az. 20 W 21/11; Abruf-Nr. 120294).