· Fachbeitrag · Satzungsrecht
Klausel zur Vermögensbindung: Risiko für begünstigten Verein?
| Ein Leser fragt: Das Finanzamt verlangt in der Satzung die Bindung des Vermögens. Dazu wurde ein anderer gemeinnütziger Verein als Empfänger des Vermögens benannt. Dieser empfangende Verein befürchtet nun, dass auch Belastungen auf ihn zukommen könnten. Kann das passieren? |
Unsere Antwort | Nein. Der Vermögensanfall ist keine Gesamtrechtsnachfolge. Es geht nur das Restvermögen an den Anfallberechtigten. Eine Übertragung von Verbindlichkeiten ist ausgeschlossen, weil der Verein zunächst liquidiert werden muss (wenn er aufgelöst wird) und das Restvermögen erst nach Begleichung aller Verbindlichkeiten (Sperrjahr) auskehren darf. Außerdem könnte der Anfallberechtigte die Zuwendung jederzeit ablehnen.
Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 2 | ID 35402880