· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Beschlussunfähige Mitgliederversammlung: Instrument „Eventualeinberufung“ richtig nutzen
| In manchen Vereinssatzungen finden sich Regelungen, wann die Mitgliederversammlung (MV) beschlussfähig ist. Vereine, die eine solche Regelung haben, brauchen zusätzlich eine Klausel, die das Procedere klärt, wenn eine Versammlung nicht beschlussfähig ist - die sogenannte Eventualeinberufung. Erfahren Sie anhand der neuesten Rechtsprechung, wie Sie dieses Instrument rechtssicher einsetzen. |
Die Grundsätze zur Beschlussfähigkeit der MV
Der Gesetzgeber macht keine Vorgaben, wann eine MV beschlussfähig ist. Die Mehrheitserfordernisse des BGB stellen (mit Ausnahme der Zweckänderung) auf die erschienenen Mitglieder ab. Danach ist jede MV beschlussfähig - selbst wenn nur ein Mitglied erscheint.
Ohne Satzungsregelung gilt Mehrheitserfordernis des BGB
Die BGB-Regelung birgt folglich das Risko, dass eine Minderheit aktiver Mitglieder wesentliche Entscheidungen treffen kann. Das kann ein Verein nur durch entsprechende Satzungsregelungen verhindern. Eine Satzung kann also regeln, dass die MV nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern anwesend ist.
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