· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Satzungsänderung trotz unnachgiebiger Klausel: OLG München zeigt Ausweg zur Änderung
| Viele Satzungen enthalten so hohe Anforderungen an die Beschlussfassung zur Satzungsänderung, dass eine Satzungsänderung praktisch unmöglich wird. Solche Klauseln können unwirksam sein. Das hat das OLG München klargestellt und gleich definiert, wann das der Fall ist und welche Regelungen an die Stelle der ungültigen Satzungsregelungen treten. |
OLG München verhandelt über kritische Satzungsklausel
Im konkreten Fall sah die Satzung eines 2.600 Mitglieder starken Turn- und Sportvereins vor, dass für die Änderungen bestimmter Satzungsregelungen 51 Prozent der Mitglieder bei der Versammlung anwesend sein mussten. Bei einer Mitgliederversammlung, die eine Neufassung der Satzung beschließen sollte, waren aber nur weniger als 20 Prozent der stimmberechtigen Mitglieder anwesend. Trotzdem beschloss die Versammlung die Satzungsänderung mit einer Gegenstimme und meldete sie zum Vereinsregister an. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, weil das satzungsmäßige Beteiligungsquorum nicht erreicht worden war.
OLG: In diesen Fällen sind Satzungsklauseln unwirksam
Der Verein legte Einspruch ein. Er machte geltend, dass wegen der hohen Hürden, die die Satzung für eine Satzungsänderung aufgestellt hatte, eine Änderung angesichts der heutigen Verhältnisse faktisch ausgeschlossen sei. Das OLG München bestätigte die Auffassung des Vereins, dass die Klausel nicht anzuwenden war und an ihre Stelle die BGB-Regelungen treten. Danach müssen für die Änderung des Satzungszwecks alle Mitglieder zustimmen. Für eine einfache Satzungsänderung ist aber nur eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (OLG München, Beschluss vom 30.01.2020, Az. 31 Wx 371/19, Abruf-Nr. 214336).
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