· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Wann führt eine Satzungsänderung zu einer Zweckänderung?
| Allein die Tatsache, dass die in der Satzung als Vereinszweck definierten Regelungen geändert werden, bedeutet nicht, dass sich der Vereinszweck ändert. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken klargestellt. Eine Zweckänderung liegt nur vor, wenn sich durch die Satzungsänderung die zentralen Leitsätze für die Vereinstätigkeit ändern. |
Im konkreten Fall bestand der Satzungszweck des Vereins darin, die Innenrestaurierung einer Pfarrkirche zu fördern. Nachdem dieser Zweck erfüllt war, änderte der Verein seinen Zweck in „die Förderung der Pfarrkirche mit dem gesamten Pfarrzentrum“. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, weil der satzungsändernde Beschluss nicht mit der - für eine Zweckänderung nach BGB erforderlichen - Zustimmung aller Mitglieder erfolgt war.
Das OLG bewertete diese Satzungsänderung aber nicht als Zweckänderung. Im Zweifel sei nur derjenige enge Satzungsbestandteil Vereinszweck im Sinne des § 33 BGB, in dem der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird und mit dessen Änderung kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann. Durch Satzungsänderung sei die Zweckbestimmung des Vereins aber nur erweitert, nicht grundsätzlich abgeändert worden. Die Stoßrichtung der Fördertätigkeit bleibe auch in Zukunft gleich (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.7.2013, Az. 3 W 68/13; Abruf-Nr. 140674).