· Fachbeitrag · Vereinsregister
Nebenzweckprivileg bei Kindergärten: OLG Stuttgart stärkt kleinen Vereinen den Rücken
| Seit das KG Berlin den Betrieb von Kindergärten als unternehmerische Betätigung bewertet hat ( VB 5/2011, Seite 9 ), wird Kindergartenvereinen bundesweit von Registergerichten häufig die Eintragung verweigert. Eine neue Entscheidung des OLG Stuttgart stärkt kleinen Kinderbetreuungseinrichtungen den Rücken. |
OLG genehmigt Eintrag eines Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik
Im konkreten Fall ging es um einen ein Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik, der - beschränkt auf insgesamt 15 Plätze - eine entgeltliche Kinderbetreuung anbieten wollte. Das Registergericht hatte dem Verein die Eintragung verweigert, weil er damit unternehmerisch auf dem Markt auftreten würde, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht bestünde. Die Klage des Vereins vor dem OLG hatte Erfolg (OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.12.2014, Az. 8 W 447/14; Abruf-Nr. 143544).
Kleine Betreuungseinrichtungen sind nur Nebenzweck
Bemerkenswert war die Argumentation des OLG: Es läge kein wirtschaftlicher Verein vor, weil der Geschäftsbetrieb lediglich Nebenzweck in Rahmen einer ideellen Zielsetzung sei. Das Gericht sah als Hauptzweck die Förderung moderner Erziehungsmethoden auf der Grundlage der Waldorfpädagogik. Wobei dieses Ziel unter anderem durch den Betrieb der geplanten Kindertagesstätte verwirklicht werden sollte. Der Betrieb der geplanten Kindertagesstätte sei dem Hauptzweck zu- und untergeordnet und diene lediglich dazu, das pädagogische Konzept umzusetzen. Dabei habe die Kindergarteneinrichtung wegen der geringen Zahl von Plätzen nur ein begrenztes Gewicht.
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