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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Kooperationen zwischen gemeinnützigen Organisationen: Das müssen Entscheider wissen

    | Es gibt viele - und gute - Gründe für gemeinnützige Organisationen, miteinander zu kooperieren. So können zum Beispiel Ressourcen (wie etwa Räume, Sportanlagen oder Technik) gemeinsam genutzt, Personal besser ausgelastet oder die Chancen auf öffentliche Zuwendungen vergrößert werden. Doch Kooperationen müssen auch gut überlegt und - vor allem - rechtlich korrekt gestaltet werden. Sonst kann nämlich schlimmstenfalls sogar die Gemeinnützigkeit bedroht sein . |

     

    Der erste Teil unseres Beitrags beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen Aspekte von Kooperationen. Dazu gehört die Weitergabe von Geld- und Sachmitteln, die Überlassung von Räumen und die Gestellung von Personal sowie die steuerliche Einordnung der Leistungen.

    Die Weitergabe von Geld und Sachmitteln

    Die Mittelweitergabe an eine andere steuerbegünstigte Einrichtung ist grundsätzlich möglich, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. § 52 Nummer 2 AO erlaubt es gemeinnützigen Körperschaften, Mittel teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften zuzuwenden.