· Fachbeitrag · Freiwillige Unfallversicherung
LSG Saarland gibt BG kontra: So weit reicht der Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtler
| Seit 2008 können sich sowohl gewählte Ehrenamtsträger als auch „beauftragte“ Ehrenamtliche - also grundsätzlich alle ehrenamtlich Tätigen - freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Wie weit dieser Versicherungsschutz reicht, ist jetzt erstmals von einem Gericht - dem Landessozialgericht Saarland - detailliert erörtert worden. |
Der Fall: Geschäftsführender Vorstand stürzt bei Wanderung
Ein Sportverein hatte für seine ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder die freiwillige Unfallversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII abgeschlossen. Bei einer Wochenendwanderung, die der Verein für seine Mitglieder durchführte, passierte es dann: Das geschäftsführende Vorstandsmitglied, das die Wanderung organisierte und betreute, stürzte und zog sich einen komplizierten Splitterbruch zu.
Berufsgenossenschaft verweigert Entschädigung
Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen ab. Begründung: Versichert seien bei Ehrenämtern nur solche Tätigkeiten, die in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Ehrenamt stünden. Hierzu gehörten bei Geschäftsführern oder sonstigen Vorstandsmitgliedern regelmäßig die Planung und Durchführung von Vorstandssitzungen, die Erledigung des Schriftverkehrs, Geschäftsabschlüsse, die Ehrung von Vereinsmitgliedern, die Herausgabe von Pressemeldungen oder die Planung und Organisation öffentlicher Veranstaltungen.
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