· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
BFH ist am Zug: Ist der Inlandsbezug im Gemeinnützkeitsrecht europarechtswidrig?
| Ist der strukturelle Inlandsbezug, der 2009 in das Gemeinnützigkeitsrecht aufgenommen worden ist, europarechtswidrig? Das muss der BFH entscheiden. Das FG Köln hat die Frage mit „Ja“ beantwortet. Es hat einer Spenderin, die eine Pfarrgemeinde mit Sitz in Rumänien finanziell unterstützt hatte, den Sonderausgabenabzug zugesprochen. Das Finanzamt hatte den Spendenabzug noch verweigert, weil es bei der unterstützen Organisation keinen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland sah und damit die Anforderungen des § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG nicht erfüllt waren. |
Der strukturelle Inlandsbezug
Die Regelung zum strukturellen Inlandsbezug findet sich sowohl im Spendenrecht (§ 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG) als auch in der AO (§ 51 Abs. 2 AO). Wenn die gemeinnützigen Zwecke im Ausland verfolgt werden, muss eine von zwei Voraussetzungen erfüllt sein, um die Steuerbegünstigung zu erhalten:
- Es werden natürliche Personen gefördert, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
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