· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Spenden ins EU-Ausland: Inlandsbezug auf Prüfstand des BFH
| Ist der strukturelle Inlandsbezug bei Auslandsspenden europarechtswidrig? Das muss der BFH entscheiden. Das FG Köln hat die Frage mit „Ja“ beantwortet. Es hat einer Spenderin, die eine Pfarrgemeinde in Rumänien finanziell unterstützt hatte, den Sonderausgabenabzug zugesprochen. Das Finanzamt hatte den Abzug noch verweigert, weil es bei der unterstützen Organisation keinen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland sah und damit die Anforderungen des § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG nicht erfüllt waren. |
Hintergrund | Die Regelung zum strukturellen Inlandsbezug findet sich sowohl im Spendenrecht (§ 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG) als auch in der Abgabenordnung (§ 51 Abs. 2 AO). Wenn die gemeinnützigen Zwecke im Ausland verfolgt werden, muss eine von zwei Voraussetzungen erfüllt sein, um die Steuerbegünstigung zu erhalten:
- Es werden natürliche Personen gefördert, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Die Tätigkeit der begünstigten Einrichtung trägt zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bei.
Nach Auffassung des FG ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, wie man prüfen könne, dass eine Einrichtung dazu beiträgt, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu steigern. Die Regelung verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und verletzt damit das Rechtsstaatlichkeitsprinzip (FG
Köln, Urteil vom 20.1.2016, Az. 9 K 3177/14, Abruf-Nr. 185505). Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen, die Finanzverwaltung hat sie eingelegt (Az. beim BFH: X R 5/16). Einschlägige Einspruchsverfahren ruhen (Finanzministerium Schleswig-Holstein, Schreiben vom 25.07.2016, Az. VI 305 ‒ S 2223 ‒ 685).