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Beitrittsspende: Risiko für Verein und Mitglieder
| Mitgliedsbeiträge für Sportvereine sind - im Gegensatz zu Spenden - steuerlich nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Aufnahmegebühren und Umlagen. Vereine suchen deshalb oft den Umweg über Beitrittsspenden, obwohl die Finanzverwaltung hier klare Grenzen gezogen hat. Bei „Grenzüberschreitungen“, wie aktuell beim schlagzeilenträchtigen „Golfclub Wannsee-Fall“, droht dem Verein nicht nur die Spendenhaftung, sondern den Mitgliedern auch Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Ziehen Sie daraus für Ihre „Mitgliedsbeitrags-Politik“ die richtigen Konsequenzen. |
Die steuerrechtlichen Grundlagen
Eine Spende ist nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie freiwillig und unentgeltlich (ohne Gegenleistung) gezahlt wurde. Bei „Beitrittsspenden“ stehen aber oft andere Motive im Vordergrund; etwa der Erwerb der Mitgliedschaft oder die Nutzungsberechtigung der Anlagen - nicht aber die uneigennützige Förderung eines steuerbegünstigten Zwecks.
Die Rechtsprechung hat bezüglich Beitrittsspenden eine klare Aussage getroffen. Entweder es fehlt an der Freiwilligkeit, weil eine faktische Zahlungsverpflichtung besteht. Oder es wird unterstellt, dass der Zugang zu den Leistungen des Vereins eine Gegenleistung darstellt. Die Spende ist damit nicht unentgeltlich. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird dem Mitglied ein Vorteil gewährt. Die Zahlung kann also u. U. auch dann nicht als Spende behandelt werden, wenn die Freiwilligkeit der Zahlungen nicht in Frage steht (BFH, Urteil vom 2.8.2006, Az. XI R 6/03, Abruf-Nr. 063232).
Das gilt allerdings nur für Vereine, die in erster Linie für ihre Mitglieder tätig werden. In der Rechtsprechung ging es bisher ausnahmslos um Golf-Clubs.
Kein Vertrauensschutz für den Spender
Das Risiko bei Beitrittsspenden trifft aber nicht nur den Verein, sondern auch den Spender. Er genießt keinen Vertrauensschutz, wenn ihm die Unzulässigkeit des Spendenabzugs aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Bei Beitrittsspenden wird aber immer von grober Fahrlässigkeit (wenn nicht gar von Vorsatz) auszugehen sein.
Der Fall des Golfclub Wannsee zeigt, dass bei Beitrittsspenden sogar eine Steuerstraftat vorliegen kann. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung kann jedenfalls erfüllt sein, weil auch durch eine Spendenbescheinigung den Finanzbehörden „über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben“ gemacht werden können (§ 370 Abs. 1 AO).
Was weist auf eine Beitrittsspende hin?
Die Finanzverwaltung stellt bestimmte Vereine unter Generalverdacht. Wenn Mitglieder in Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Sportverein als Spenden bezeichnete Zahlungen an den Verein leisten, sei zu prüfen, ob es sich um freiwillige unentgeltliche Zuwendungen (Spenden) oder um Sonderzahlungen handelt, zu deren Leistung die Neumitglieder verpflichtet sind. Eine faktische Verpflichtung wird angenommen, wenn mehr als 75 Prozent der neu eingetretenen Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich- oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten (AEAO zu § 52, Ziffer 1.3.1.7).
Das gilt auch, wenn kein durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegter Rechtsanspruch des Vereins besteht, die Aufnahme in den Verein aber faktisch von der Leistung einer Sonderzahlung abhängt.
Diese Fehler sollten Vereine vermeiden
Das Finanzamt kann natürlich nicht unbewiesen davon ausgehen, dass eine Spende verpflichtend war oder sich auf den Vereinsbeitritt bezog. Um sich keinem Verdacht auszusetzen, gilt es für Sie, folgende Fehler zu vermeiden:
- Es dürfen weder Satzungsregelungen noch schriftlich niedergelegte (Zusatz-)Vereinbarungen bestehen. Selbst mündliche Nebenabreden sind gefährlich, weil hier leicht etwas in die Öffentlichkeit dringt.
- Vermeiden Sie, dass ein zeitlicher Zusammenhang von Spendenzahlung und Beginn der Vereinsmitgliedschaft besteht.
- Spenden, die über einen längeren Zeitraum nach dem Beitritt gezahlt werden, sollten sich nicht auf einen Mindestbetrag summieren. Das weist auf eine Absprache hin.
- Ihr Verein kann den normalen Betrieb auch ohne Spenden aufrechterhalten. Sonst liegt der Schluss nahe, die Zahlungen sind verpflichtend, weil unverzichtbar (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2002, Az. 9 K 637/97).
Sind Spenden von Mitgliedern generell problematisch?
Die „Beitrittsspendenproblematik“ führt nicht dazu, dass bei Sportvereinen Spenden von Mitgliedern an den eigenen Verein grundsätzlich problematisch sind. Der BFH hat sogar explizit bestätigt, dass auch ein Mitglied seinem Verein eine Spende zuwenden kann (BFH, Urteil vom 2.8.2006, Az. XI R 6/03, Abruf-Nr. 063232). Ausgeschlossen ist der Spendenabzug lediglich, wenn die Zahlung unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängt und damit letztlich zu einer (zumindest teilweisen) Zuwendung des Zahlenden im eigenen Interesse führt.
FAZIT | In der Praxis betrifft das Problem der Beitrittsspenden fast ausnahmslos exklusive Sportvereine. Von einer verdeckten Aufnahmegebühr wird das Finanzamt insbesondere ausgehen, wenn mit der Mitgliedschaft Vorteile verbunden sind, die anderswo nicht erhältlich sind (z. B. der Kontakt zu wichtigen Personen aus Wirtschaft und Politik) und der Verein damit die Möglichkeit hat, Aufnahmewillige zu entsprechenden Zahlungen zu bewegen. Solche Vereine sollten darüber nachdenken, auf die Ausstellung von Spendenbescheinigungen ganz zu verzichten. Schließlich ist eine Spendenpraxis, die den Anschein des Missbrauchs erweckt, keine gute Öffentlichkeitsarbeit. |